Coronavirus Rumänien: LIVE-Maßnahmen der Militärverordnung 3 angekündigt

Presseerklärungen des Innenministers Marcel Vela, des Leiters der Abteilung für Notsituationen Dr. Raed Arafat und des Außenministers Bogdan Despescu #MarcelVela #RaedArafat #BogdanDespescu #Coronavirus #COVID19

Presseerklärungen des Innenministers Marcel Vela, des Leiters der Abteilung für Notsituationen Dr. Raed Arafat und des Außenministers Bogdan Despescu #MarcelVela #RaedArafat #BogdanDespescu #Coronavirus #COVID19

Veröffentlicht von Die Regierung Rumäniens am Dienstag, 24. März 2020

Das Coronavirus bringt eine Reihe neuer Notfallmaßnahmen für Rumänien mit sich. Derzeit wird die Militärverordnung 3 vorgestellt, an der die rumänische Regierung in den letzten Tagen gearbeitet hat, um die weitere Ausbreitung des Virus in unserem Land zu verhindern.

Einige der heutigen offiziellen Erklärungen zur Militärverordnung 3 haben bei den Menschen für ein wenig Verwirrung gesorgt, aber jetzt kommen die Entscheidungen in ihrer endgültigen Form, sodass wir ein 100 % klares Bild davon haben, was aufgrund des Coronavirus in ganz Rumänien erforderlich ist.

Die neuen Maßnahmen der Wehrverordnung 3 sind:

"Kunst. 1. – Die Bewegung aller Personen außerhalb der Wohnung/des Haushalts ist mit folgenden Ausnahmen verboten:

a) Reisen im beruflichen Interesse, auch zwischen Wohnung/Haushalt und dem Ort/den Orten der beruflichen Tätigkeit und zurück;

b) Reisen zur Bereitstellung von Gütern, die den Grundbedarf von Menschen und Haus-/Haustieren decken, sowie von Gütern, die für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind;

c) Reisen zur medizinischen Versorgung, die nicht aufgeschoben oder aus der Ferne durchgeführt werden können;

d) Reisen aus berechtigten Gründen, wie z. B. Kinderbetreuung/-begleitung, Hilfe für ältere, kranke oder behinderte Menschen oder Tod eines Familienmitglieds;

e) Kurzstrecken in der Nähe des Wohnortes/Haushalts im Zusammenhang mit der individuellen körperlichen Aktivität von Personen (ausgenommen etwaige Mannschaftssportaktivitäten) sowie für die Bedürfnisse von Haustieren/Haustieren;

f) Reisen zum Zwecke der Blutspende zu Bluttransfusionszentren;

g) Reisen zu humanitären oder freiwilligen Zwecken;

h) Reisen zur Ausübung landwirtschaftlicher Tätigkeiten;

i) die Bewegung landwirtschaftlicher Erzeuger zur Vermarktung von Agrarlebensmitteln.

Art. 2. – Der Verkehr von Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, ist aus folgenden Gründen nur zwischen 11.00 und 13.00 Uhr außerhalb der Wohnung/des Haushalts gestattet:

a) Reisen zur Bereitstellung von Gütern, die den Grundbedarf von Menschen und Haus-/Haustieren decken;

b) Reisen zur medizinischen Versorgung, die nicht aufgeschoben oder aus der Ferne durchgeführt werden können;

c) Umzug aus berechtigten Gründen, beispielsweise zur Pflege/Begleitung eines Minderjährigen, zur Hilfeleistung für andere ältere, kranke oder behinderte Menschen oder im Falle des Todes eines Familienmitglieds;

d) Kurzstrecken in der Nähe des Wohnortes/Haushalts im Zusammenhang mit der individuellen körperlichen Aktivität von Menschen (ausgenommen kollektive körperliche Aktivitäten) sowie für die Bedürfnisse von Haustieren/Haustieren.

Art. 3. – Der Personenverkehr gemäß Art. 2. 11.00. Außerhalb der Wohnung/des Haushaltes ist es auch außerhalb der Zeitspanne 13.00 – XNUMX Uhr erlaubt, wenn es im beruflichen Interesse oder zur Ausübung landwirtschaftlicher Tätigkeiten erfolgt.

Art. 4. – (1) Zur Überprüfung des Reisegrundes:

a) Arbeitnehmer legen ihren vom Arbeitgeber ausgestellten Arbeitsausweis oder eine Bescheinigung vor;

b) Bevollmächtigte natürliche Personen, Inhaber von Einzelbetrieben, Mitglieder von Familienbetrieben, Freiberufler und Personen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben, legen vorab eine eigenverantwortliche Erklärung vor.

(2) Zur Überprüfung des Reisegrundes in anderen als den in Absatz (1) genannten Fällen ist die Vorlage einer zuvor ausgefüllten Selbstverantwortungserklärung erforderlich.

(3) Die eidesstattliche Erklärung muss den Vor- und Nachnamen, das Geburtsdatum, die Wohnadresse, den Grund und Ort der Reise, das Datum und die Unterschrift enthalten.

(4) Die vom Arbeitgeber ausgestellte Bescheinigung oder die eidesstattliche Versicherung kann dem Personal der zuständigen Behörden auch über das Telefon, ein Tablet oder ein ähnliches elektronisches Gerät vorgelegt werden.

(5) Die Maßnahme gilt ab dem 25, 2020:12.00 Uhr.

Art. 5. – (1) Für alle nach Rumänien einreisenden Personen wird die Maßnahme der häuslichen Isolierung bzw. Quarantäne eingeführt.

(2) Die Maßnahme gilt ab dem 25, 2020:12.00 Uhr.

Art. 6. – (1) Die örtlichen Behörden der öffentlichen Verwaltung sind verpflichtet, Obdachlose zu identifizieren und zu registrieren sowie für deren Unterbringung und Pflege zu sorgen.

(2) Die Aufzeichnungen über Obdachlose werden wöchentlich aktualisiert und dem Bezirks-/Stadtzentrum Bukarest zur Koordinierung und Verwaltung der Intervention gemeldet.

(3) Die Maßnahme gilt ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Militärverordnung im offiziellen Monitor Rumäniens, Teil I.

Art. 7. – (1) Öffentliche Einrichtungen und Wirtschaftsteilnehmer sind verpflichtet, den für den Bürger-/Kundenzugang vorgesehenen Bereich und den Öffentlichkeits-/Verkaufsbereich durch sichtbare Schilder zu kennzeichnen, um die Menschen auf die Einhaltung eines Sicherheitsabstands von mindestens 1,5 Metern hinzuweisen.

(2) Die Verwalter von Agrar- und Lebensmittelmärkten sind verpflichtet, die Verkaufstätigkeit so zu organisieren, dass ein sozialer Abstand zwischen landwirtschaftlichen Erzeugern, Händlern und Käufern gewahrt bleibt. Auf Agrar- und Lebensmittelmärkten ansässige Händler und Agrarproduzenten sind verpflichtet, Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19 zu ergreifen, insbesondere das Tragen von Handschuhen und Masken.

(3) Die Maßnahme gilt ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Militärverordnung im offiziellen Monitor Rumäniens, Teil I.

Art. 8. - Alle Flüge von Luftfahrtunternehmen nach Frankreich und Deutschland sowie von Frankreich und Deutschland nach Rumänien sind für alle Flughäfen in Rumänien für einen Zeitraum von 14 Tagen ausgesetzt.

(2) Die Maßnahme gilt nicht für Flüge mit Staatsflugzeugen, Fracht und Post, humanitären oder Rettungsdiensten sowie für nichtkommerzielle technische Genehmigungen.

(3) Die Maßnahme gilt ab dem 25. März 2020 um 23.00 Uhr rumänischer Zeit.

Art. 9. – (1) Der Zugang von Lotsen an Bord der Schiffe, die aus den roten/gelben Risikozonen in den rumänischen Seehäfen ankommen, ist verboten, wenn sie nicht über die von der Direktion für öffentliche Gesundheit in Constanța festgelegte Schutzausrüstung verfügen oder wenn Die Schiffe haben den Zeitraum der 14-tägigen Quarantäne ab dem letzten Anlaufhafen, der in einer rot/gelben Risikozone liegt, nicht abgeschlossen.

(2) Der Zugang von See- und Flussschiffen zu den an der maritimen Donau gelegenen Häfen ist bis zum Ablauf der Quarantänezeit von 14 Tagen ab dem letzten Anlaufhafen, der sich in einem rot/gelben Bereich befindet, im Folgenden verboten zwei Anlegeplätze vor Anker:

a) Hafenstraße Sulina für Schiffe aus dem Schwarzen Meer;

b) Donau, Seemeile 44, für Schiffe aus dem Bâstroe-Kanal.

(3) Die Maßnahme gilt ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Militärverordnung im offiziellen Monitor Rumäniens, Teil I.

Art. 10. – Das Verteidigungsministerium gewährleistet auf Antrag des Innenministers:

a) die Übernahme einiger Ziele, deren Schutz derzeit von der rumänischen Gendarmerie gewährleistet wird;

b) personelle und logistische Mittel zur Unterstützung von Maßnahmen zur öffentlichen Ordnung;

c) Personal und logistische Mittel zur Unterstützung der Aktivitäten der rumänischen Grenzpolizei an den Grenzübergangsstellen des Staates.

Art. 11. – Um die Einhaltung der Quarantäne- oder Isolationsbedingungen zu Hause zu überprüfen, entwickeln die nationalen Sicherheitsbehörden Kommunikationssysteme und Computeranwendungen, die für die Kommunikation des Innenministeriums, des Gesundheitsministeriums und der lokalen Behörden erforderlich sind in Echtzeit und dauerhaft mit den zu Hause unter Quarantäne stehenden oder isolierten Personen.

Art. 12. – (1) Dokumente, die während des Ausnahmezustands ablaufen und von den Behörden ausgestellt werden, können innerhalb von 90 Tagen nach Ende des Ausnahmezustands geändert werden.

Art. 13. – (1) Gemäß Artikel 2 Absatz (2) der Militärverordnung Nr. 2/2020 über Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens, Teil I, Nr. 232 Mit Beschluss vom 21. März 2020 wird ein neuer Absatz (21) in Bezug auf in Einkaufszentren erlaubte Aktivitäten mit folgendem Inhalt eingefügt:

„(21) Die vorübergehende Einstellung der gewerblichen Tätigkeit nach Absatz (1) gilt nicht:

a) der Verkauf von Elektronik- und Haushaltselektroprodukten durch Wirtschaftsteilnehmer, die die Lieferung an die Wohnung/das Büro des Käufers sicherstellen;

b) der Verkauf von medizinisch-optischen Produkten und Dienstleistungen.“

(2) Die in Absatz (1) vorgesehenen Maßnahmen gelten ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Militärverordnung im Amtsblatt Rumäniens, Teil I.

Art. 14. – (1) Sie sind befugt, für die Anwendung und Einhaltung der Bestimmungen dieser Militärverordnung zu sorgen:

a) Die rumänische Polizei, die rumänische Gendarmerie und die örtliche Polizei für die in Art. 1 – 4 vorgesehenen Maßnahmen;

b) Die rumänische Polizei, die rumänische Gendarmerie, die örtliche Polizei, die Generalinspektion für Notsituationen und die nachgeordneten Strukturen, die Direktionen für öffentliche Gesundheit und die Leiter der lokalen öffentlichen Verwaltungsbehörden für die in Art. 5 vorgesehene Maßnahme;

c) Die rumänische Polizei, die rumänische Gendarmerie, die örtliche Polizei, die Nationale Finanzverwaltungsagentur, die Nationale Behörde für Verbraucherschutz und die Leiter der lokalen öffentlichen Verwaltungsbehörden für die in Art. 7 vorgesehene Maßnahme;

d) Ministerium für Verkehr, Infrastruktur und Kommunikation für die in Artikel 8 vorgesehene Maßnahme;

e) Die rumänische Marinebehörde und die Gesundheitsämter für die in Art. 9 vorgesehene Maßnahme.

(2) Bei Nichteinhaltung der in Art. 1 – 5 vorgesehenen Maßnahmen, Art. Die Art. 7 – 9 ziehen gemäß den Bestimmungen von Art. 27 der Regierungs-Notverordnung Nr. 1/1999 mit späteren Änderungen und Ergänzungen disziplinarische, zivilrechtliche, strafrechtliche oder strafrechtliche Konsequenzen nach sich.

(3) Das Personal der in Absatz (1) genannten Institutionen ist befugt, Verstöße festzustellen und Sanktionen gemäß den Bestimmungen von Art. 29 der Regierungs-Notverordnung Nr. 1/1999 mit späteren Änderungen und Ergänzungen zu verhängen.

Art. 15. – (1) Diese Militärverordnung wird im Amtsblatt Rumäniens, Teil I, veröffentlicht.

(2) Die Bestimmungen der Art. 4 und 5 der Militärverordnung Nr. 2/2020 treten außer Kraft.

(3) Anbieter audiovisueller Mediendienste sind verpflichtet, die Öffentlichkeit durch regelmäßig ausgestrahlte Nachrichten mindestens zwei Tage lang ab dem Datum der Veröffentlichung über den Inhalt dieser Wehrverordnung zu informieren.“