Coronavirus Rumänien: 906 Fälle, neue Heilmittel am 25. März bekannt gegeben

Fälle von Coronavirus Rumänien am 25. März

UPDATE 2: Drei weitere Todesfälle wurden von den rumänischen Behörden bekannt gegeben.

  • 15. „Mann, 63 Jahre alt, aus dem Kreis Neamt, wurde in das Klinische Krankenhaus für Infektionskrankheiten Iași in der ATI-Abteilung eingeliefert und am 21.03.2020 als positiv bestätigt
  • 16. Frau, 70 Jahre alt, aus dem Kreis Suceava, im Krankenhaus der SJU Suceava, bestätigt am 25.03.2020
  • 17. Frau, 70 Jahre alt, aus dem Kreis Suceava, im SJU Suceava hospitalisiert, bestätigt am 25.03.2020″

AKTUALISIEREN: Die Zahl der Todesfälle steigt auf 14, die rumänischen Behörden bestätigen, dass eine neue Person an den Folgen des Coronavirus gestorben ist.

„Todesfall Nr. 14 wurde registriert.

Es handelt sich um einen 52-jährigen Mann, der im klinischen Notfallkrankenhaus des Kreises Suceava ins Krankenhaus eingeliefert wurde, am 19. März 23 als positiv für COVID-2020 bestätigt wurde und heute Nachmittag verstarb.

Der Mann litt an Fettleibigkeit.


Das Coronavirus infiziert weiterhin Rumänen, daher gaben die Behörden heute offiziell bekannt, dass in unserem Land 906 Fälle registriert wurden, ein Anstieg im Vergleich zu gestern, wie erwartet, die Dinge entwickeln sich in die von den Behörden angekündigte Richtung.

Die rumänischen Behörden haben ab heute ab 12:00 Uhr neue Reisebeschränkungen verhängt, um die Bewegungsfreiheit der Bevölkerung und die Ausbreitung des Coronavirus so weit wie möglich einzuschränken. Ab diesem Zeitpunkt wird von den rumänischen Behörden die Militärverordnung 3 verhängt.

Die Zahl der Infektionsfälle mit dem neuen Coronavirus ist im Vergleich zum gleichen Zeitpunkt gestern um 144 Fälle gestiegen, aber auch die Zahl der geheilten Menschen stieg auf 86, wobei bisher nur 7 Personen und 13 Todesfälle registriert wurden.

Coronavirus Rumänien Heilungsfälle 25. März

Leider befinden sich 18 Patienten auf der Intensivstation, davon 8 in einem ernsten Zustand, und was die Personen in Quarantäne betrifft, so haben wir 6016 Personen, während 96.055 Personen zu Hause isoliert sind, der Anstieg ist im Vergleich zu sehr hoch gestern.

„Bis heute, 25. März, wurden in Rumänien 906 Fälle von Menschen bestätigt, die mit dem COVID-19-Virus (Coronavirus) infiziert waren. Von den 906 positiv bestätigten Personen wurden 86 für geheilt erklärt und entlassen (53 in Timișoara, 23 in Bukarest, 6 in Craiova, 2 in Constanța, einer in Cluj und einer in Iași).

Bis heute, am 25. März, sind 13 Menschen gestorben, bei denen eine Infektion mit COVID-19 diagnostiziert wurde und die bereits chronische Krankheiten hatten. Sie wurden in Krankenhäuser in Bukarest, Iași, Suceava, Arad, Craiova, Timișoara und Bacău eingeliefert.

Seit der letzten Informationsübermittlung der Strategic Communication Group wurden weitere 144 neue Krankheitsfälle registriert.

Die neu bestätigten Patienten sind zwischen 3 und 79 Jahren alt.

Derzeit sind 18 Patienten im ATI hospitalisiert, davon 8 in ernstem Zustand. Der Gesundheitszustand der anderen Patienten ist gut, stabil.

Auf dem Territorium Rumäniens befinden sich 6.016 Personen in institutionalisierter Quarantäne, bei denen derzeit überprüft wird, ob sie mit dem COVID-19-Virus (Coronavirus) in Kontakt gekommen sind. Weitere 96.055 Menschen befinden sich in häuslicher Isolation und stehen unter ärztlicher Überwachung. Wir weisen darauf hin, dass diese Zahlen zu unter Quarantäne gestellten und isolierten Personen nicht die Zahlen zur Situation in der Stadt Bukarest enthalten, über die wir so schnell wie möglich informieren werden.

Bis zu diesem Datum wurden auf nationaler Ebene 14.466 Tests durchgeführt, davon 646 in privaten medizinischen Einrichtungen.

In den letzten 24 Stunden wurden 1.391 Anrufe bei der einheitlichen Notrufnummer 112 und 9.359 bei der TELVERDE-Leitung (0800 800 358) registriert, die speziell zur Information der Bürger eingerichtet wurde.

Bisher wurden von den zuständigen Stellen des MAI 167 Strafakten unter dem Gesichtspunkt der Begehung des Verbrechens der Verhinderung der Bekämpfung von Krankheiten erstellt, eine Tat, die in Art. 352 Abs. 1 Strafgesetzbuch. Gleichzeitig verhängten Polizei und Gendarmerie 1.336 ordnungswidrige Sanktionen wegen Nichteinhaltung von Isolations-/Quarantänemaßnahmen.

Außerdem erstellte die Grenzpolizei anlässlich der Einreiseformalitäten vier Strafakten, in denen gegen 4 Personen ermittelt wird, und zwar unter dem Aspekt der Begehung der Straftat der Fälschung von Aussagen, einer Tat, die in Art. 18 Strafgesetzbuch.

Was die Situation rumänischer Staatsbürger in anderen Ländern betrifft, so wurde nach Angaben der diplomatischen Vertretungen und Konsularbüros Rumäniens im Ausland bisher bestätigt, dass 51 rumänische Staatsbürger mit COVID-19 (Coronavirus) infiziert sind: 38 in Italien, 4 in Spanien, 2 in Namibia, 2 in Indonesien, 2 in Frankreich und je einer in Tunesien, Irland und Luxemburg. Seit Beginn der COVID-19-Epidemie (Coronavirus) und bis heute sind acht rumänische Staatsbürger im Ausland, sieben in Italien und einer in Frankreich, gestorben.

Wir erinnern die Bürger daran, nur durch offizielle Quellen überprüfte Informationen zu berücksichtigen und Empfehlungen und andere Informationen unter der TELVERDE-Hotline anzufordern – 0800.800.358. Bei der TELVERDE-Nummer handelt es sich nicht um eine Notrufnummer, sondern um eine Telefonleitung, die ausschließlich der Information der Bürger dient. Darüber hinaus können Rumänen im Ausland unter der speziell für sie eingerichteten Telefonnummer +4021.320.20.20 Informationen zur Vorbeugung und Bekämpfung des Virus anfordern.

Laut Militärverordnung Nr. Gemäß § 3 vom 24.03.2020 ist ab heute, 25. März, 12.00 Uhr, die Bewegung aller Personen außerhalb der Wohnung/des Haushaltes mit folgenden Ausnahmen verboten:

  • a) Reisen im beruflichen Interesse, auch zwischen Wohnung/Haushalt und dem Ort/den Orten der beruflichen Tätigkeit und zurück;
  • b) Reisen zur Bereitstellung von Gütern, die den Grundbedarf von Menschen und Haus-/Haustieren decken, sowie von Gütern, die für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind;
  • c) Reisen zur medizinischen Versorgung, die nicht aufgeschoben oder aus der Ferne durchgeführt werden können;
  • d) Reisen aus berechtigten Gründen, wie z. B. Kinderbetreuung/-begleitung, Hilfe für ältere, kranke oder behinderte Menschen oder Tod eines Familienmitglieds;
  • e) Kurzstrecken in der Nähe des Wohnortes/Haushalts im Zusammenhang mit der individuellen körperlichen Aktivität von Personen (ausgenommen etwaige Mannschaftssportaktivitäten) sowie für die Bedürfnisse von Haustieren/Haustieren;
  • f) Reisen zum Zwecke der Blutspende zu Bluttransfusionszentren;
  • g) Reisen zu humanitären oder freiwilligen Zwecken;
  • h) Reisen zur Ausübung landwirtschaftlicher Tätigkeiten;
  • i) die Bewegung landwirtschaftlicher Erzeuger zur Vermarktung von Agrarlebensmitteln.

Gleichzeitig ist die Bewegung von Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, außerhalb der Wohnung/des Haushalts nur zwischen 11.00 und 13.00 Uhr gestattet, und zwar ausschließlich aus folgenden Gründen: Reisen zur Sicherung von Gütern, die den Grundbedarf von Menschen und Haustieren decken Reisen im Inland, Reisen zur medizinischen Versorgung, die nicht aufgeschoben oder aus der Ferne durchgeführt werden können, Reisen aus berechtigten Gründen, z. B. zur Betreuung/Begleitung eines Minderjährigen, zur Unterstützung anderer älterer, kranker oder behinderter Personen oder im Falle des Todes eines Familienmitglieds , kurze Reisen, in der Nähe des Hauses/Haushalts, im Zusammenhang mit der individuellen körperlichen Aktivität von Menschen (ausgenommen jegliche kollektive körperliche Aktivität) sowie für die Bedürfnisse von Haustieren/Haustieren. Der Verkehr von Personen über 65 Jahren außerhalb der Wohnung/des Haushalts ist auch außerhalb der Zeitspanne 11.00 – 13.00 Uhr gestattet, wenn dies im beruflichen Interesse oder zur Ausübung landwirtschaftlicher Tätigkeiten erfolgt.

Personen über 65 Jahre, die einen medizinischen Notfall haben, rufen die einheitliche Notrufnummer 112 an, die vom Rettungsdienst übernommen wird.

Zur Überprüfung des Reisegrundes legen Arbeitnehmer ihren Arbeitsausweis oder eine vom Arbeitgeber ausgestellte Bescheinigung vor, bevollmächtigte natürliche Personen, Inhaber von Einzelbetrieben, Mitglieder von Familienbetrieben, Freiberufler und Personen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben, legen eine vorab ausgefüllte eigenverantwortliche Erklärung vor , und zur Überprüfung des Umzugsgrundes in anderen Situationen wird eine vorab ausgefüllte Eigenverantwortungserklärung vorgelegt. Für alle in der Militärverordnung Nr. 3 legen die Personen zusätzlich den Ausweis vor.

Seit Inkrafttreten der Militärverordnung Nr. 2 und bisher wurden 450 Personen, die sich nicht an die Selbstisolationsfrist hielten, in institutionalisierte Quarantäne gestellt. Außerdem verließen 8 Personen in Quarantäne den Ort, an dem sie untergebracht waren, wofür die Quarantänemaßnahme für einen neuen Zeitraum von 14 Tagen angeordnet wurde.“