Coronavirus Rumänien: LIVE, Militärverordnung Maßnahmen 4

Presseerklärungen in der MAI-Zentrale

Presseerklärungen in der MAI-Zentrale

Veröffentlicht von Innenministerium, Rumänien am Sonntag, 29. März 2020

Das Coronavirus hat in Rumänien bisher 1760 Menschen infiziert, und da die Zahl der Infizierten bald 2000 überschreiten wird, hat die rumänische Regierung die Militärverordnung 4 mit neuen Maßnahmen für die Situation, in der wir uns befinden, vorbereitet.

Rumänien tritt in das 4. Reaktionsszenario auf die globale Pandemie bezüglich des Coronavirus ein, und das bedeutet, dass wir neue Maßnahmen sehen werden, viele davon im medizinischen Bereich, vielleicht einige neue Einschränkungen, aber alles wird vom Innenminister Marcel detailliert beschrieben Vela, Raed Arafat und Bogdan Despescu.

Die neuen Maßnahmen der Militärverordnung 4:

„Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Art. 24 der Notverordnung der Regierung Nr. 1/1999 über die Regelung des Belagerungszustands und die Regelung des Ausnahmezustands, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens, Teil I, Nr. 22 vom 21. Januar 1999, genehmigt mit Änderungen und Ergänzungen durch Gesetz Nr. 453/2004, mit späteren Änderungen und Ergänzungen,

Unter Berücksichtigung der Bewertung des Nationalen Komitees für besondere Notsituationen, genehmigt durch Beschluss Nr. 15 vom 29.03.2020,

Gemäß Art. 4 Abs. (2) und (4) des Dekrets des rumänischen Präsidenten Nr. 195/2020 über die Verhängung des Ausnahmezustands auf nationaler Ebene, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens, Teil I, Nr. 212 vom 16. März 2020, der Punkte 1 und 3 der Anlage Nr. 2 desselben Dekrets und Art. 20 lit. n) Ausgehend von der Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 1/1999 mit späteren Änderungen und Ergänzungen erlässt der Innenminister die folgende Militärverordnung:

Art.1 – (1) Der Verkehr von Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, außerhalb der Wohnung/des Haushalts ist auch außerhalb der Zeitspanne 11.00-13.00 Uhr gestattet, wenn dies zur Lösung medizinischer Probleme, wie z. B. geplant, geschieht onkologische Behandlungen, Dialyse etc. die eigenen Fortbewegungsmittel oder die ihrer Familienangehörigen/Unterstützer bzw. speziell dafür vorgesehene medizinische Transportmittel nutzen.

(2) Zur Überprüfung des Reisegrundes in den in Abs. 1 genannten Situationen. (XNUMX) Es ist eine vorab ausgefüllte eidesstattliche Erklärung einzureichen, die den Vor- und Nachnamen, das Geburtsdatum, die Wohnadresse, den Grund und Ort der Reise, das Datum und die Unterschrift enthalten muss.

(3) Der Verkehr der in Absatz 1 genannten Personen außerhalb der Wohnung/des Haushalts ist auch zwischen 20.00 Uhr und 21.00 Uhr gestattet, wenn dies zur Sicherstellung der Bedürfnisse von Haustieren/Haustieren nur in der Zeit geschieht Nähe des Hauses/Haushalts.

Die Anmeldung für dieses Zeitfenster ist nicht erforderlich, wenn die Fahrt zu diesem Zweck erfolgt.

(4) Die Maßnahmen gelten ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Militärverordnung im Amtsblatt Rumäniens, Teil I.

Art.2 – (1) Wirtschaftsteilnehmer, die Lebensmittel und unbedingt notwendige Produkte verkaufen und ihre Tätigkeit während des Ausnahmezustands unter den durch Militärverordnungen festgelegten Bedingungen ausüben, werden ihren Arbeitsplan so gestalten, dass der Zugang zu Menschen erleichtert und vorrangig sichergestellt wird über 65 Jahre zwischen 11.00 und 13.00 Uhr, wobei in dieser Zeit der Zutritt für Personen anderer Altersgruppen eingeschränkt ist.

(2) Die Maßnahme gilt ab dem 30. März 2020.

Art.3 – (1) Personen, die den Ort, an dem sie unter Quarantäne gestellt wurden, ohne Zustimmung der zuständigen Behörden verlassen, werden wegen Verstoßes gemäß den Bestimmungen der Notstandsverordnung Nr. 1/1999 über das staatliche Regime bestraft der Belagerung und des Ausnahmezustands, mit späteren Änderungen und Ergänzungen, und sind verpflichtet, den 14-tägigen Quarantänezyklus fortzusetzen und die durch ihre Quarantäne entstehenden Kosten zu tragen.

(2) Personen, die die Bedingungen der Isolation zu Hause nicht einhalten und außerhalb des Isolationsbereichs identifiziert werden, werden wegen Verstoßes gemäß den Bestimmungen der Notstandsverordnung Nr. 1/1999 über die Regelung des Belagerungszustands bestraft Sie unterliegen dem Ausnahmezustandsregime mit den Änderungen und späteren Ergänzungen und werden gezwungen, sich für 14 Tage in Quarantäne zu begeben, wobei die mit der Quarantäne verbundenen Kosten zu tragen sind.

(3) Die Maßnahmen gelten ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Militärverordnung im Amtsblatt Rumäniens, Teil I.

Art. 4 – (1) Fahrer von Güterkraftfahrzeugen mit einer zulässigen Höchstkapazität von mehr als 2,4 Tonnen entscheiden sich bei der Einreise zum Schutz ihrer Familien für eine Quarantäne/Isolation, jedoch nicht länger als 14 Tage in diesem Zeitraum zwischen den Rennen, für eine der folgenden Methoden zum Schutz vor der Ausbreitung von COVID-19:

a) Quarantäne in vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten;
b) Isolierung zu Hause zusammen mit allen Personen, mit denen sie zusammenleben/Haushalt führen, oder allein in einem anderen verfügbaren Wohnraum;
c) Quarantäne auf Antrag in den von den Behörden der öffentlichen Verwaltung zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten unter Übernahme der mit der Quarantäne verbundenen Kosten.
(2) Die Möglichkeit einer der in Abs. 1 vorgesehenen Modalitäten besteht. (2,4) erfolgt dadurch, dass Fahrer von Gütertransportfahrzeugen mit einer zulässigen Höchstkapazität von mehr als 3 Tonnen eine eigenverantwortliche Erklärung ausfüllen, mit der sie eine der drei Quarantäne-/Isolationsoptionen übernehmen.

(3) Die Bestimmungen des Abs. (1) und (2) gelten sinngemäß auch für Luftfahrzeugführer und Luftfahrzeugpersonal.

(4) Die Maßnahme gilt ab dem 31. März 2020.

Art.5 – (1) Vorbeugende Isolationsmaßnahmen werden für einen vom Arbeitgeber festgelegten Zeitraum am Arbeitsplatz oder in speziell dafür vorgesehenen Bereichen, zu denen Außenstehende keinen Zugang haben, für Personal eingeführt, das wesentliche Funktionen zur Gewährleistung des Produktionsbetriebs innehat Transport und Verteilung von Strom und Erdgas, die Wartungs- und Instandhaltungstätigkeiten spezifischer Geräte und Anlagen sowie die anderen Tätigkeiten der Versorgung bzw. Gewinnung, Produktion und Verarbeitung von Energieressourcen und Roh- und/oder Halbfabrikaten, die dafür erforderlich sind das ordnungsgemäße Funktionieren des nationalen Energiesystems gemäß den Bestimmungen der eigenen Pläne für die Kontinuität grundlegender Aktivitäten im Falle der Einführung eines Ausnahmezustands auf dem Territorium Rumäniens.

(2) Die Verweigerung der in Absatz (1) vorgesehenen vorbeugenden Isolation durch das Personal zieht je nach Sachlage disziplinarische, zivilrechtliche, vertragswidrige oder strafrechtliche Konsequenzen nach sich.

(3) Die Maßnahme gilt ab dem 31, 2020:12.00 Uhr.

Art.6 – (1) Die Behörden der örtlichen öffentlichen Verwaltung sorgen für die Installation von Geräten mit Desinfektionslösungen an allen Eingängen der Wohnblöcke, die sich im Umkreis der administrativ-territorialen Einheit befinden, und desinfizieren regelmäßig die Aufzüge, das Treppenhaus und andere Gemeinschaftsräume.

(2) Die Maßnahme gilt ab dem 31. März 2020.

Art. 7 – (1) Ministerien mit einem eigenen Sanitärnetz und örtliche Behörden der öffentlichen Verwaltung, die über Sanitäreinheiten verfügen oder unter ihrer Koordination stehen, stellen auf Anfrage Hotelräume zur Erholung zwischen den Schichten oder Wachpersonal für das Personal des öffentlichen Sanitärsystems zur Verfügung. um die Ausbreitung des COVID-19-Virus unter medizinischem Personal oder seinen Familien zu verhindern.

(2) Die Maßnahme gilt ab dem 31. März 2020.

Art. 8 – (1) Während des Ausnahmezustands können die Preise für Strom und Wärmeenergie, Erdgas, Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und Brennstoffe nicht über das zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Militärverordnung praktizierte Niveau hinaus angehoben werden, sondern lediglich je nach Angebot und Nachfrage verringert werden.

(2) Die Maßnahme gilt ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Militärverordnung im Amtsblatt Rumäniens, Teil I.

Art.9 – (1) Während des Zeitraums, in dem der Ausnahmezustand festgestellt wird, sind Gesundheitswarnungen, Mitteilungen, Texte, Foto- und Audio-Video-Materialien mit Botschaften von öffentlichem Interesse, die die Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 unterstützen, staatliche und/oder von öffentlichen oder privaten Wirtschaftsteilnehmern, Einzelpersonen oder Nichtregierungsorganisationen gesponserte Werbung wird kostenlos veröffentlicht und als zusätzliche Zeit zur für die Werbung vorgesehenen Fläche hinzugerechnet.

(2) Die Verbreitung der in Abs. 1 vorgesehenen Kategorien von Nachrichten. (XNUMX) werden von Rundfunkveranstaltern oder Medieninstitutionen von der Strategic Communication Group innerhalb des National Committee for Special Emergency Situations angefordert und zum Zeitpunkt der Ausstrahlung mit dem Vermerk „Botschaft von öffentlichem Nutzen“ gekennzeichnet.

(3) Die Maßnahme gilt ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Militärverordnung im Amtsblatt Rumäniens, Teil I.

Art. 10 – (1) Während des Ausnahmezustands sind das Zentrum für medizinisch-militärische wissenschaftliche Forschung, das Zentrum für wissenschaftliche Forschung für CBRN1-Verteidigung und Ökologie, die Forschungsagentur für Militärtechnik und -technologien und das Nationale Institut für medizinisch-militärische Entwicklung zuständig Die Forschung ist „Cantacuzino“ für die Genehmigung/Autorisierung der Materialien, Komponenten, Geräte und medizinischen Geräte, die zur Verhinderung und Bekämpfung der Ausbreitung sowie für die Behandlung der SARS-CoV-2-Virusinfektion bzw. von Bioziden erforderlich sind, autorisiert.

(2) Die Maßnahme gilt ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Militärverordnung im Amtsblatt Rumäniens, Teil I.

Art. 11 – (1) Der Seeverkehr und die Binnenwasserstraßen, der Zugang von Schiffen zu rumänischen Häfen sowie die Inspektion und der Betrieb von Schiffen erfolgen ohne Einschränkungen und unter Einhaltung aller vom Gesetzgeber auferlegten Maßnahmen zur Verhinderung einer Infektion mit COVID19 Gesundheitsministerium.

(2) Der Zugang für Lotsen an Bord von See- und Flussschiffen, die aus den roten oder gelben Risikozonen ankommen, ist verboten, wenn sie nicht über die vom Gesundheitsministerium vorgeschriebene Schutzausrüstung verfügen.

(3) Die Maßnahme gilt ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Militärverordnung im Amtsblatt Rumäniens, Teil I.

Art.12 – (1) Gemäß Artikel 2 Absatz (3) der Militärverordnung Nr. 2/2020 über Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens, Teil I, Nr. 232 Am 21. März 2020 wird ein neuer Absatz, Absatz (3), mit folgendem Inhalt eingeführt: „(3) Das Verbot des Personenverkehrs in einer Gruppe von mehr als 3 Personen gilt ausschließlich für den Fußgängerverkehr.“

Art. 13 – (1) Sie sind befugt, die Anwendung und Einhaltung der Bestimmungen dieser Militärverordnung sicherzustellen:

a) Die rumänische Polizei, die rumänische Gendarmerie und die örtliche Polizei für die in Art. 1 vorgesehenen Maßnahmen;

b) Die rumänische Polizei, die Nationale Behörde für Verbraucherschutz und die örtliche Polizei für die in Art. 2 vorgesehene Maßnahme;

c) Rumänische Polizei, rumänische Grenzpolizei, rumänische Gendarmerie, örtliche Polizei, Direktionen für öffentliche Gesundheit und Leiter lokaler öffentlicher Verwaltungsbehörden für die in Art. 3 und 4 vorgesehenen Maßnahmen;

d) Ministerium für Wirtschaft, Energie und Unternehmensumfeld für die in Artikel 5 vorgesehene Maßnahme;

e) Das Gesundheitsministerium und das Ministerium für Verkehr, Infrastruktur und Kommunikation für die in Artikel 11 vorgesehenen Maßnahmen.

(2) Die Nichteinhaltung der in Art. 1–5 und Art. 11 vorgesehenen Maßnahmen zieht gemäß den Bestimmungen von Art. 27 der Regierungs-Notverordnung Nr. 1/1999 disziplinarische, zivilrechtliche, rechtswidrige oder strafrechtliche Konsequenzen nach sich , mit späteren Änderungen und Ergänzungen .

(3) Das Personal der in Absatz (1) genannten Institutionen ist befugt, Verstöße festzustellen und Sanktionen gemäß den Bestimmungen von Art. 29 der Regierungs-Notverordnung Nr. 1/1999 mit späteren Änderungen und Ergänzungen zu verhängen.

Art.14 – (1) Diese Militärverordnung wird im Amtsblatt Rumäniens, Teil I, veröffentlicht.

(2) Anbieter audiovisueller Mediendienste sind verpflichtet, die Öffentlichkeit durch regelmäßig ausgestrahlte Nachrichten mindestens zwei Tage lang ab dem Datum der Veröffentlichung über den Inhalt dieser Wehrverordnung zu informieren.“