LIVE: Militärverordnung 8 vom MAI angekündigt, hier sind die Bestimmungen

Presseerklärungen des Innenministers Ion Marcel Vela, des Außenministers Bogdan Despescu und des Außenministers Raed Arafat

Presseerklärungen des Innenministers Ion Marcel Vela, des Außenministers Bogdan Despescu und des Außenministers Raed Arafat

Veröffentlicht von Die Regierung Rumäniens am Donnerstag, 9. April 2020

Militärverordnung 8 Es wird derzeit dem MAI, dem Innenministerium, vom amtierenden Minister Marcel Vela, Bogdan Despescu, Staatssekretär, und Raed Arafat, Staatssekretär, vorgelegt und wir sprechen über neue Verpflichtungen für Rumänen.

Militärverordnung 8 wird heute bekannt gegeben, weil die rumänische Regierung das Bedürfnis verspürte, den Rumänen neue Verpflichtungen aufzuerlegen, um die Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von Infektionen mit dem neuen Coronavirus zu verstärken, und es wäre nicht auszuschließen, dass es einige Verpflichtungen gibt, die sich auf die Feier von beziehen Ostern.

Militärverordnung 8 hat folgende Bestimmungen:

"MILITÄRVERORDNUNG Nr. 8 vom 09.04.2020 über Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19

Unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Kunst. 24 der Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 1/1999 über das Regime des Belagerungszustands und das Regime des Ausnahmezustands, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens, Teil I, Nr. 22 vom 21. Januar 1999, genehmigt mit Änderungen und Ergänzungen durch Gesetz Nr. 453/2004, mit späteren Änderungen und Ergänzungen,

Unter Berücksichtigung der Bewertung des Nationalen Komitees für besondere Notsituationen, genehmigt durch Beschluss Nr. 19 vom 09.04.2020,

Gemäß Art. 4 Abs. (2) und (4) des Dekrets des rumänischen Präsidenten Nr. 195/2020 über die Verhängung des Ausnahmezustands auf nationaler Ebene, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens, Teil I, Nr. 212 vom 16. März 2020, Ziffer 1 – 4 der Anlage Nr. 2 desselben Dekrets und Art. 20 lit. n) aus der Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 1/1999, mit späteren Änderungen und Ergänzungen,

Der Innenminister erlässt die folgende Militärverordnung:

Art.1 – (1) Es ist erlaubt, sich außerhalb des Wohnsitzes/Haushalts der Inhaber von gewerblichen Fischereigenehmigungen/Genehmigungen auf der Donau/in den Binnengewässern/im Schwarzen Meer zu bewegen, um gewerbliche Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten auszuüben, sowie für die Kapitalisierung/Kommerzialisierung von Produkten, die sich aus der Verfolgung dieser Aktivitäten ergeben.

(2) Die Bewegung außerhalb des Hauses/Haushalts der Imker zum/vom Standort des Bienenhauses oder zum Umzug des Bienenhauses ist erlaubt. Der Nachweis der Qualität des Imkers erfolgt durch ein von den Bezirkstierämtern ausgestelltes Zertifikat mit der Bienenstockordnung oder durch andere Dokumente, die die Qualität des Imkers und den Besitz der Bienenstöcke belegen.

(3) Für den Kauf von Kraftfahrzeugen, Kfz-Ersatzteilen und Kfz-Reparaturleistungen ist die Bewegung außerhalb der Wohnung/des Haushalts gestattet.

(4) Die Bestimmungen des Art. 4 der Militärverordnung Nr. 3/2020 über Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 werden entsprechend angewendet.

(5) In der Eigenverantwortlichenerklärung geben die in den Absätzen (1) und (2) genannten Personen als Grund die Reise im beruflichen Interesse und die in Absatz (3) genannten Personen als Grund an , die Reise-Sachversicherung, die die Grundbedürfnisse der Menschen abdeckt.

(6) Die Maßnahmen gelten ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Militärverordnung im Amtsblatt Rumäniens, Teil I.

Art.2 – (1) Die Aussetzung von Flügen von Wirtschaftsluftfahrtunternehmen nach Spanien und von Spanien nach Rumänien wird ab dem 14. April 14 für einen Zeitraum von 2020 Tagen verlängert.

(2) Die Maßnahme nach Abs. (1) gilt nicht für Flüge mit Staatsflugzeugen, Fracht- und Posttransportflüge, humanitäre oder medizinische Notfalldienste sowie nichtgewerbliche technische Landungen.

(3) Die in Absatz (1) vorgesehene Maßnahme wird auch nach Ablauf der Dauer angewendet, für die der Ausnahmezustand durch das Dekret des rumänischen Präsidenten Nr. 195/2020 festgestellt wurde, nur dann, wenn der Ausnahmezustand im gesamten Hoheitsgebiet von Rumänien gilt Rumänien wird verlängert, und wenn in der Verlängerungsverordnung des Ausnahmezustands die Zuständigkeit des Innenministers, durch Militärverordnung ein schrittweises Verbot des Flugverkehrs auf verschiedenen Strecken festzulegen, beibehalten wird.

Art.3 – (1) Die Agrar- und Lebensmittelmärkte bleiben während des gesamten Ausnahmezustands ausschließlich für Landwirte geöffnet, die eine landwirtschaftliche Erzeugerbescheinigung vorlegen, mit der Verpflichtung, die Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 einzuhalten.

(2) Die Bewegung landwirtschaftlicher Erzeuger vom Ort der Produktion von Agrarlebensmitteln zum Agrarlebensmittelmarkt und der Zugang zu diesem ist auf der Grundlage einer Eigenverantwortungserklärung und des Erzeugerzertifikats gestattet.

(3) Phytopharmazeutische Abteilungen bleiben während des Ausnahmezustands geöffnet und ihr Personal ist verpflichtet, Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 einzuhalten.

(4) Die Maßnahmen gelten ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Militärverordnung im Amtsblatt Rumäniens, Teil I.

Art.4 – (1) Die vorübergehende Schließung – vollständiger oder teilweiser – der Grenzübergangsstellen der Staatsgrenzen, festgelegt durch die Beschlüsse des Nationalen Komitees für besondere Notsituationen Nr. 1/8 und Nr. 2020/12.

(2) Die Maßnahme gilt ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Militärverordnung im Amtsblatt Rumäniens.

Teil I Art. 5 – (1) Grenzgänger, die bei der Einreise aus Ungarn nach Rumänien keine mit COVID-19 verbundenen Symptome aufweisen, sind von häuslicher Isolation oder Quarantänemaßnahmen befreit.

(2) Unter Grenzgänger versteht man die Person, die nachweist, dass sie in einem Umkreis von 30 km auf der einen oder anderen Seite der rumänisch-ungarischen Staatsgrenze wohnt und arbeitet, gerechnet vom nächstgelegenen für den Verkehr geöffneten Grenzübergang Menschen, und wer mindestens einmal pro Woche nach Hause zurückkehrt.

(3) Die Grenzübergänge der rumänisch-ungarischen Staatsgrenze, über die die Einreise nach Rumänien unter den Bedingungen des Absatzes (1) gestattet ist, sind die folgenden: Cenad, Nădlac, Turnu, Vărșand, Salonta, Borș, Săcuieni, Urziceni und Petea.

(4) Über die in Abs. 3 vorgesehenen rumänisch-ungarischen Grenzübergangsstellen. (XNUMX) Auch die Ein-/Ausreise von Grenzgängern mit landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten ist gestattet.

(5) Bei Nichteinhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs. (2) Die betreffenden Personen begeben sich für die Dauer von 14 Tagen in Quarantäne und tragen die mit der Quarantäne verbundenen Kosten.

(6) Die Maßnahmen gelten ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Militärverordnung im Amtsblatt Rumäniens, Teil I.

Art.6 – (1) Personen, die nach Rumänien einreisen, um die Installation, Inbetriebnahme, Wartung und Wartung von medizinischen Geräten und Techniken durchzuführen, sind von der Maßnahme der häuslichen Isolierung/Quarantäne ausgenommen, wenn sie keine mit COVID-19 verbundenen Symptome zeigen und den Vertrag nachweisen Beziehungen mit dem/den Begünstigten aus dem Hoheitsgebiet Rumäniens.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes (1) gelten auch für die Bereiche Wissenschaft, Wirtschaft, Verteidigung, öffentliche Ordnung und nationale Sicherheit.

(3) Die Maßnahmen gelten ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Militärverordnung im Amtsblatt Rumäniens, Teil I.

Art.7 – (1) Während des Ausnahmezustands ist die Ausfuhr von Agrarlebensmitteln aus der Liste in Anhang Nr. 2 dieser Militärverordnung verboten/ausgesetzt.

(2) Die in Absatz (1) vorgesehenen und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Militärverordnung laufenden Verfahren für die Ausfuhr von Agrarlebensmitteln werden während des Ausnahmezustands ausgesetzt.

(3) Während des Ausnahmezustands wird die Tätigkeit der Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen für die Ausfuhr von Agrarlebensmitteln aus der Liste in Anhang Nr. 2 dieser Militärverordnung ausgesetzt.

(4) Die Maßnahmen gelten ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Militärverordnung im Amtsblatt Rumäniens, Teil I.

Art. 8 – (1) Der innergemeinschaftliche Kauf von Agrarlebensmitteln aus der Liste in Anhang Nr. 2 kann nur erfolgen, wenn der Mitgliedstaat nachweist, dass die gekauften Produkte für den eigenen oder den internen Verbrauch bestimmt sind der Gemeinschaft und nicht für den Export.

(2) Die Maßnahme gilt ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Militärverordnung im Amtsblatt Rumäniens, Teil I.

Art. 9 – (1) Während des Ausnahmezustands ist es verboten, die Tätigkeit sozialer Dienste wie stationäre Pflege- und Hilfszentren für ältere Menschen, Wohnzentren für Kinder und Erwachsene mit und ohne Behinderung usw. einzustellen oder auszusetzen sowie für andere schutzbedürftige Kategorien, öffentliche und private, vorgesehen in der durch den Regierungsbeschluss Nr. 867/2014 zur Genehmigung der Nomenklatur sozialer Dienste genehmigten Nomenklatur sozialer Dienste sowie in den Rahmenvorschriften für die Organisation und den Betrieb sozialer Dienste Dienstleistungen, mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen.

(2) Die Angehörigen/Förderer/gesetzlichen Vertreter der Begünstigten der in Absatz (1) genannten Leistungen können auf Antrag die Überstellung der Begünstigten vom Zentrum in ihre Wohnung bzw. ggf. an den Wohnsitz der Angehörigen/Unterstützer/gesetzlichen Vertreter, wenn diese in eigener Verantwortung davon ausgehen, dass bei ihnen Voraussetzungen vorliegen, die ihrem vorübergehenden Schutz entsprechen.

(3) Die Maßnahmen gelten ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Militärverordnung im Amtsblatt Rumäniens, Teil I.

Art. 10 – (1) Während des Ausnahmezustands werden für die Mitarbeiter der in Art. 9 Abs. (1) vorgesehenen Zentren vorbeugende Isolationsmaßnahmen am Arbeitsplatz oder in speziell dafür vorgesehenen Bereichen, zu denen Außenstehende keinen Zugang haben, eingeleitet. für einen Zeitraum von 14 Tagen.

(2) An den in Absatz (1) vorgesehenen Zeitraum schließt sich zyklisch ein Zeitraum der präventiven Isolation zu Hause an, der dem Zeitraum der präventiven Isolation am Arbeitsplatz entspricht, wobei die Anwesenheit des Personals in der Einrichtung schichtweise sichergestellt wird .

(3) Innerhalb von 24 Stunden nach Veröffentlichung dieser Militärverordnung im Amtsblatt legt der Leiter des Zentrums, der benannte Stellvertreter oder der Koordinator des Fachpersonals die Organisation der Schichten während des Ausnahmezustands fest.

(4) Bei Abwesenheit des in Abs. 3 vorgesehenen Personals (XNUMX) der Direktor der Generaldirektion für Sozialhilfe und Kinderschutz für öffentliche soziale Dienste innerhalb der Struktur der Generaldirektion, der Bürgermeister für soziale Dienste, die innerhalb/unter den örtlichen Behörden der öffentlichen Verwaltung organisiert sind, und der gesetzliche Vertreter der Private Anbieter übernehmen die Organisation der Schichten während des staatlichen Notstands.

(5) In Ausnahmesituationen bei privaten Sozialdiensten, für die das in den Absätzen (3) und (4) vorgesehene Personal nicht vorhanden ist, benennt der Bezirksausschuss für besondere Notsituationen die Person, die für die Organisation von Präventionsrunden verantwortlich ist Isolation am Arbeitsplatz/zu Hause und Sicherstellung des Servicemanagements.

(6) Die Verweigerung einer vorbeugenden Isolierung am Arbeitsplatz durch das Personal der in Art. 9 Abs. (1) vorgesehenen Zentren zieht je nach Fall eine rechtswidrige oder strafrechtliche Verfolgung nach sich.

(7) Der Zutritt von Besuchern/Mitgliedern/Unterstützern/gesetzlichen Vertretern von Sozialhilfeempfängern zu den in Art. 9 Abs. (1) vorgesehenen Wohnheimen ist untersagt.

(8) Die in Absatz (7) vorgesehene Maßnahme gilt ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Militärverordnung im Amtsblatt Rumäniens, Teil I.

Art. 11 – (1) In der Situation, in der die Anbieter von Sozialdienstleistungen nicht über eigene Unterbringungsmöglichkeiten verfügen, sind für die Anwendung der Bestimmungen von Art. 10 Absatz (2) die örtlichen Behörden zuständig, unter deren Zuständigkeit die Sozialdienstleistungen erbracht werden in Art. 9 Abs. (1) haben die Pflicht, in ihrer Nähe Räume für die Unterbringung des Personals in präventiver Isolation am Arbeitsplatz, für die Versorgung mit täglich benötigter Verpflegung sowie für die Sicherstellung des Transports des Personals, das sich dort aufhält, festzulegen und sicherzustellen in präventiver Isolation zu Hause, vom Arbeitsort an seinem Wohnsitz/Aufenthaltsort und umgekehrt, unter Einhaltung der Maßnahmen zum Schutz und zur Infektionsprävention.

Art. 12 – (1) Das Personal, das die in Art. 9 Abs. (1) vorgesehenen Zentren betreut, wird vom Sozialdienstleister mit der erforderlichen Sanitär- und Schutzausrüstung ausgestattet.

(2) Die Maßnahme gilt ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Militärverordnung im Amtsblatt Rumäniens, Teil I.

Art. 13 – (1) Während des Ausnahmezustands gilt, abweichend von den geltenden gesetzlichen Bestimmungen, im Falle des Rücktritts der Mitarbeiter der in Art. 9 Abs. (1) vorgesehenen Zentren die Kündigungsfrist beträgt 45 Kalendertage.

(2) Die Maßnahme gilt ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Militärverordnung im Amtsblatt Rumäniens, Teil I.

Art. 14 – (1) Um das Auftreten von Infektionsausbrüchen zu verhindern, im Falle des Auftretens spezifischer Symptome von COVID-19 oder gegebenenfalls von Informationen, die sich aus dem direkten Kontakt mit einer infizierten Person ergeben Unter den Leistungsempfängern oder dem Personal sorgt die Direktion für öffentliche Gesundheit dafür, dass die Leistungsempfänger und das gesamte Personal am Sitz des Sozialdienstes getestet werden.

(2) Die Maßnahme gilt ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Militärverordnung im Amtsblatt Rumäniens, Teil I.

Art. 15 – (1) Während des Ausnahmezustands werden die Verkaufs-/Kaufverfahren von Mehrheitsbeteiligungspaketen von Unternehmen des Nationalen Energiesystems ausgesetzt, unabhängig von der Eigentumsform.

(2) Die Wiederaufnahme der Verfahren erfolgt nach Ende des Ausnahmezustands mit entsprechender Verzögerung der im bisherigen Kalender vorgesehenen Fristen.

(3) Die Maßnahme gilt ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Militärverordnung im Amtsblatt Rumäniens, Teil I.

Art. 16 – Den örtlichen Behörden und Eigentümern, natürlichen oder juristischen Personen, wird empfohlen, an den Eingängen von Gebäuden, die für Gemeinschaftsunterkünfte vorgesehen sind, Geräte mit Desinfektionslösungen zu installieren und Aufzüge, Treppenhäuser und andere Gemeinschaftsräume innerhalb dieser Gebäude regelmäßig zu desinfizieren.

Art.17 – An Donnerstagen, Freitagen und Samstagen vor den beiden Osterfeiertagen können Wirtschaftsteilnehmer, die Agrar- und Lebensmittelprodukte verkaufen, ihre Betriebszeiten je nach Bedarf verlängern.

Art.18 – (1) Gemäß Artikel 3 Absatz (9) der Militärverordnung Nr. 1/2020 über einige erste Notfallmaßnahmen in Bezug auf Menschenansammlungen und den grenzüberschreitenden Verkehr einiger Güter, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens, Teil I, Nr. 219 vom 18. April 2020, ein neuer Absatz, Absatz (4), wird mit folgendem Inhalt eingefügt: „(4) Bei Nichteinhaltung der in Art. 5 vorgesehenen Maßnahme, Zusätzlich zur Hauptstrafe ist je nach Art und Schwere der Tat die ergänzende Strafe der Beschlagnahme von Gütern vorgesehen, deren Transport zum Vertrieb außerhalb des Hoheitsgebiets Rumäniens verboten ist.“

(2) Die Maßnahme gilt ab dem 11. April 2020.

Art.19 – (1) Gemäß Artikel 3 Absatz (1) der Militärverordnung Nr. 5/2020 über Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens, Teil I, Nr. 262 Am 31. März 2020 wird ein neuer Absatz (4) mit folgendem Inhalt eingefügt: „(4) Die in Absatz (2) vorgesehene Maßnahme wird auch nach Ablauf der Dauer angewendet, für die der Ausnahmezustand durch das Gesetz festgestellt wurde.“ Dekret des rumänischen Präsidenten Nr. 195/2020, nur wenn der Ausnahmezustand auf dem gesamten Territorium Rumäniens verlängert wird und wenn das Dekret zur Verlängerung des Ausnahmezustands die Zuständigkeit des Innenministers für die Errichtung durch Militärverordnung aufrechterhält , das schrittweise Verbot des Flugverkehrs auf verschiedenen Strecken.

(2) Die Maßnahme gilt ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Militärverordnung im Amtsblatt Rumäniens, Teil I.

Art.20 – (1) Die Militärverordnung Nr. 7/2020 über Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens, Teil I, Nr. 284 vom 4. April 2020, wird geändert und ergänzt als folgt: 1. Nach Absatz (4) von Artikel 9 wird ein neuer Absatz, Absatz (5), mit folgendem Inhalt eingefügt: „(5) Die in den Absätzen (1) und (3) vorgesehenen Maßnahmen finden ebenfalls Anwendung.“ nach dem Zeitraum, für den der Ausnahmezustand durch das Dekret des rumänischen Präsidenten Nr. 195/2020 festgelegt wurde, nur dann, wenn der Ausnahmezustand auf das gesamte Hoheitsgebiet Rumäniens ausgedehnt wird und wenn das Dekret zur Verlängerung des Ausnahmezustands die Zuständigkeit von aufrechterhält Der Innenminister forderte, per Militärverordnung ein schrittweises Verbot des Flugverkehrs auf verschiedenen Strecken zu erlassen.“ 2. Artikel 1 Absatz 10 wird geändert und hat folgenden Inhalt: „(1) Flüge, die von allen Luftfahrtunternehmen, die über eine Betriebsgenehmigung gemäß den Vorschriften der Europäischen Union verfügen, im Rahmen von irregulären Flügen (Charter) durchgeführt werden, sind für zulässig.“ Beförderung von Saisonarbeitern aus Rumänien in andere Länder mit Genehmigung der zuständigen Behörden des Herkunfts- und Bestimmungslandes.“ 3. Artikel 1 Absatz 16 wird geändert und hat folgenden Inhalt: „(1) Um die Ausbreitung von COVID-19 zu verhindern, sorgen die Ministerien mit einem eigenen Sanitärnetz und die örtlichen Behörden der öffentlichen Verwaltung für die Versorgung des Personals.“ des öffentlichen Sanitärsystems, auf Anfrage, Hotelräume, die zum Ausruhen zwischen Schichten oder Wachen vorgesehen sind, Essen – drei Mahlzeiten am Tag und Wasser.“ (2) Die Maßnahmen gelten ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Militärverordnung im Amtsblatt Rumäniens, Teil I.

Art. 21 – (1) Sie sind befugt, die Anwendung und Einhaltung der Bestimmungen dieser Militärverordnung sicherzustellen: a) Die rumänische Polizei, die rumänische Gendarmerie und die örtliche Polizei für die in Art. 1 und 3 vorgesehenen Maßnahmen; b) Das Ministerium für Verkehr, Infrastruktur und Kommunikation für die in Artikel 2 vorgesehene Maßnahme; c) Das Ministerium für Verkehr, Infrastruktur und Kommunikation, die rumänische Grenzpolizei und die Gesundheitsämter für die in Art. 4 – 6 vorgesehenen Maßnahmen; d) Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung für die in Art. 7 und 8 vorgesehenen Maßnahmen; e) Das Ministerium für Arbeit und Sozialschutz über die ihm unterstehenden oder ihm unterstellten Institutionen, die Direktionen für öffentliche Gesundheit sowie die Leiter der örtlichen Behörden der öffentlichen Verwaltung für die in Art. 9 – 14 vorgesehenen Maßnahmen; f) Ministerium für Wirtschaft, Energie und Unternehmensumfeld für die in Art. 15 vorgesehene Maßnahme; (2) Die Nichteinhaltung der in Art. 1–15 vorgesehenen Maßnahmen zieht gemäß den Bestimmungen von Art. 27 der Regierungs-Notverordnung Nr. 1/1999 mit späteren Änderungen disziplinarische, zivilrechtliche, strafrechtliche oder strafrechtliche Konsequenzen nach sich und Ergänzungen.

(3) Das Personal der in Absatz (1) genannten Institutionen ist befugt, Verstöße festzustellen und Sanktionen gemäß den Bestimmungen von Art. 29 der Regierungs-Notverordnung Nr. 1/1999 mit späteren Änderungen und Ergänzungen zu verhängen.

Art. 22 – Die Bestimmungen von Art. 6 und 7 der Militärverordnung Nr. 4/2020 über Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens, Teil I, Nr. 257 vom 29. März 2020 verliert seine Gültigkeit. Art. 23 – Die Anhänge Nr. 1 und 2 sind Bestandteil dieser Militärverordnung. Art.24 – (1) Diese Militärverordnung wird im Amtsblatt Rumäniens, Teil I, veröffentlicht. (2) Anbieter audiovisueller Mediendienste sind verpflichtet, die Öffentlichkeit durch regelmäßig gesendete Nachrichten mindestens zwei Tage lang ab dem Datum zu informieren der Veröffentlichung, über den Inhalt dieser Wehrverordnung.“