Rumänische Regierung: anhaltender Alarmzustand, hier sind die neuen Maßnahmen

Die rumänische Regierung ist für Oktober in Alarmbereitschaft

Die rumänische Regierung verlängert den Alarmzustand in unserem Land um einen weiteren Monat, und zwar deshalb, weil sie alle bereits verhängten und neue Maßnahmen benötigt, um erfolgreich zu versuchen, die Bevölkerung vor einer möglichen Infektion mit dem neuen Corona zu schützen Virus in den kommenden Wochen.

„In Anbetracht der Analyse der Risikofaktoren für die Bewältigung der durch das SARS-CoV-2-Virus verursachten Notsituation auf dem Territorium Rumäniens am 11.10.2020, durchgeführt auf der Ebene des Nationalen Zentrums für Koordinierung und Management der Intervention unter Berücksichtigung des Fortbestehens einer erhöhten Zahl infizierter Personen auf dem Staatsgebiet sowie des täglichen Auftretens neuer Fälle infizierter Personen, Aspekte, die einen ständigen Druck auf die Verwaltungskapazität der administrativ-territorialen Einheiten und das Gesundheitswesen ausüben System,

im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, die für den schrittweisen Neustart der Volkswirtschaft erforderlichen sozioökonomischen Bedingungen zu schaffen und gleichzeitig ein angemessenes Alarmniveau auf der Ebene der Komponenten des nationalen Notfallmanagementsystems aufrechtzuerhalten;

unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Kunst. 7 ^ 1 der Regierungsnotstandsverordnung Nr. 11/2020 in Bezug auf die medizinischen Notfallbestände sowie einige Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einrichtung der Quarantäne, die mit Änderungen und Ergänzungen durch das Gesetz Nr. 20/2020, mit nachfolgenden Änderungen und Vervollständigungen, in Bezug auf die Befugnis des Außenministers, des Leiters der Abteilung für Notsituationen im Innenministerium, alle erforderlichen Maßnahmen für Situationen anzuordnen, in denen ein unmittelbares Risiko für die öffentliche Gesundheit besteht, sowie GD Nr. 557/2016 über das Management von Risikotypen,

In Übereinstimmung mit Art. 4 Abs. (1) lit. c) und d) und art. 81 von GEO. Nein. 21/2004 über das nationale Notfallmanagementsystem mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen,

gemäß den Bestimmungen der Kunst. 4 und Kunst. 11 Absatz (1) aus Gesetz Nr. 136/2020, neu veröffentlicht, über die Festlegung von Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit in Situationen epidemiologischer und biologischer Risiken, Art. 9 Abs. 1, Kunst. 32 Abs. 2, Kunst. 37, Kunst. 41, Kunst. 42 Abs. 1, Kunst. 43 Abs. 1, Kunst. 44 Abs. 2 und 3, Kunst. 45 Abs. 1 und Kunst. 71 des Gesetzes Nr. 55/2020 über einige Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, Art. 20 lit. l) aus der Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 21/2004 über das Nationale Notfallmanagementsystem, genehmigt mit Änderungen und Ergänzungen durch Gesetz Nr. 15/2005, mit späteren Änderungen und Ergänzungen, und von Art. 2 und Kunst. 4 des Regierungsbeschlusses Nr. 94/2014 über die Organisation, Arbeitsweise und Zusammensetzung des Nationalen Komitees für besondere Notsituationen.

Art. 1 Es wird vorgeschlagen, den Alarmstatus auf dem gesamten Staatsgebiet um einen Zeitraum von 30 Tagen ab dem 15.10.2020 zu verlängern.

Art. 2 Die Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Infektionen durch das SARS-CoV-2-Virus, die ab dem 15.10.2020 im aktuellen epidemiologischen Kontext verabschiedet werden müssen, sind in Anhang 1 aufgeführt.

Art. 3 Die in Anhang 15.10.2020 enthaltene Liste der Länder/Gebiete mit hohem epidemiologischen Risiko, für die die Quarantänemaßnahme für aus ihnen nach Rumänien einreisende Personen eingeführt wird, die ab dem 2 in Kraft ist, wird genehmigt.

Art. 4 Beschluss des Nationalen Komitees für Notsituationen Nr. 36 / 21.07.2020 wird bei art abgeschlossen. 3, Abs. (1) mit zwei neuen Buchstaben wie folgt:
 „y) Personen, die aufgrund von Rückübernahmeabkommen an die rumänischen Behörden übergeben und in einem beschleunigten Verfahren zurückgeführt wurden.“;
 „z) Mitarbeiter/Vertreter von Wirtschaftsteilnehmern aus Rumänien, die zum Zweck der Aushandlung/Unterzeichnung von Handelsverträgen/-vereinbarungen außerhalb des Hoheitsgebiets Rumäniens reisen, wenn sie einen negativen Test auf SARS-CoV-2 vorlegen, der spätestens im Jahr 48 durchgeführt wurde Stunden vor der Einreise in das Staatsgebiet sowie ein Dokument, das die Teilnahme an den Verhandlungen rechtfertigt, oder den unterzeichneten Handelsvertrag/die unterzeichnete Handelsvereinbarung.

Art. 5 Beschluss des Nationalen Komitees für Notsituationen Nr. 36/21.07.2020 wird zu Art. hinzugefügt. 3, mit einem neuen Absatz nach Absatz (3), wie folgt:
 „(4) Die gemäß den Bestimmungen des Abs. (2) und (1) müssen in autorisierten Laboratorien durchgeführt werden und die Ergebnisse müssen auch die Identifikationsdaten der Personen enthalten, für die die Tests durchgeführt wurden.“

Art. 6 Beschluss des Nationalen Komitees für Notsituationen Nr. 36 / 21.07.2020 wird geändert in art. 5 Absatz 1 und wird folgenden Inhalt haben:
"(1) In besonderen Situationen, in denen an familiären Ereignissen im Zusammenhang mit Geburt, Heirat oder Tod teilgenommen wird, müssen Sie zu medizinischen Eingriffen / Behandlungen reisen, wenn die Verschiebung nicht unterstützt wird (z. B. onkologische Erkrankungen, chronisches Nierenversagen - im Hämodialyseprogramm) Ausweispapiere, Verlassen des Landes, Durchführung des in Art. 3 Absatz (3) usw. die vorübergehende Aussetzung der Quarantänemaßnahme nach Art. 2 und art. 4, basierend auf den Belegen. “

Art. 7 Diese Entscheidung wird allen Komponenten des Nationalen Notfallmanagementsystems zur Umsetzung durch Anordnung und Verwaltungsakte ihrer Führer mitgeteilt.

Art. 8 Die Anhänge 1 und 2 sind Bestandteil dieses Beschlusses.

1. Die operative Koordination der Rettungsdienste und der Freiwilligendienste für Notsituationen durch die Bezirksinspektionen / Bukarest-Ilfov für Notsituationen sowie der örtlichen Polizei durch die Generaldirektion Polizei von Bukarest / die Kreispolizeiinspektionen wird aufrechterhalten .

2. Die Verpflichtung, die Kontinuität der Tätigkeit von Pflege- und Betreuungszentren für ältere Menschen, Wohnzentren für Kinder und Erwachsene mit und ohne Behinderung sowie für andere gefährdete Gruppen sicherzustellen und den Arbeitsplan der Mitarbeiter festzulegen Die Genehmigung der Gesundheitsdirektionen des Landkreises bzw. der Stadt Bukarest bleibt bestehen.

3. Im Auftrag der Gesundheitsämter werden wöchentliche Tests des Pflegepersonals vorgeschlagen, das seine Tätigkeit in den in Punkt 2 genannten Siedlungen ausübt.

4. Die Verpflichtung der Sozialdienstleister in Wohngebieten, ihr Programm gemäß dem bestehenden epidemiologischen Kontext auf lokaler Ebene und in Übereinstimmung mit den geltenden arbeitsrechtlichen Vorschriften zu organisieren, bleibt bestehen. Die Aktivitäten auf der Ebene dieser Dienste werden in Übereinstimmung mit den von den zuständigen Behörden festgelegten Regeln zur Verhinderung der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus organisiert und durchgeführt.

5. Die Verpflichtung, die Tätigkeit aller operativen Zentren für Notsituationen mit vorübergehender Tätigkeit in einem dauerhaften Regime sowie des Nationalen Zentrums für die Koordinierung und Verwaltung der Intervention und der Bezirks-/Gemeindezentren für die Koordinierung und Verwaltung der Intervention wahrzunehmen , ist gewartet.

6. Es wird als notwendig erachtet, die Pflicht zum Tragen einer Schutzmaske in geschlossenen öffentlichen Räumen, Gewerberäumen, öffentlichen Verkehrsmitteln und am Arbeitsplatz unter den durch eine gemeinsame Verordnung des Gesundheitsministers und des Innenministers festgelegten Bedingungen aufrechtzuerhalten.

7. Die Möglichkeit der Absonderung und Quarantäne bleibt unter den Voraussetzungen des Art. bestehen. 7, 8 und 11 des Gesetzes Nr. 136/2020 über die Festlegung von Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit in
epidemiologische und biologische Risikosituationen.

8. Es wird als notwendig erachtet, die Verpflichtung zum Tragen einer Schutzmaske, die Nase und Mund bedeckt, in den Landkreisen/Orten festzulegen, in denen die kumulierte Inzidenz von
der Fälle in den letzten 14 Tagen beträgt höchstens 3/1.000 Einwohner für alle Personen, die das 5. Lebensjahr vollendet haben und sich in offenen öffentlichen Räumen wie Märkten, Jahrmärkten, Wartebereichen (Busbahnhöfe, Bahnsteige und dergleichen) aufhalten ), den Klippen, den Bereichen, in denen öffentliche Feiern oder Wallfahrten stattfinden, dem Außenbereich von Touristenattraktionen, gewerblichen Fußgängerzonen und in der Nähe von Bildungseinrichtungen bis zu einer Entfernung von 50 m vom Eingang zum Schulgelände.

9. Gemäß Punkt 8 bringen Administratoren/Eigentümer offener öffentlicher Räume auf Anfrage des Komitees des Kreises/der Stadt Bukarest für Notsituationen an einer gut sichtbaren Stelle Informationen über die Pflicht zum Tragen einer Schutzmaske in den jeweiligen Räumen an.

10. Es wird als notwendig erachtet, die Verpflichtung zum Tragen einer Schutzmaske, die Nase und Mund bedeckt, in den Landkreisen/Orten festzulegen, in denen die kumulierte Inzidenz von
der Fälle in den letzten 14 Tagen beträgt mehr als 3/1.000 Einwohner, für alle Personen, die das 5. Lebensjahr vollendet haben, im gesamten öffentlichen Raum.

11. Es wird als notwendig erachtet, für Kandidaten und Wahlkampfteams die Pflicht zum Tragen einer Schutzmaske zur Bedeckung von Nase und Mund festzulegen
Veranstaltungen/Treffen/Aktionen im Zusammenhang mit dem Wahlkampf für die Senats- und Abgeordnetenkammerwahlen 2020.

12. hält es für notwendig, Verbote für die Organisation und Durchführung von Kundgebungen, Demonstrationen, Prozessionen, Konzerten oder anderen Arten von Versammlungen im Freien sowie Versammlungen der Art von kulturellen, wissenschaftlichen, künstlerischen, sportlichen oder Freizeitaktivitäten im geschlossenen Zustand aufrechtzuerhalten Räume, mit Ausnahme derjenigen, die gemäß den Absätzen 13 bis 29 organisiert und durchgeführt werden.

13. Sportliche Aktivitäten innerhalb von Sportstrukturen und -basen, die aus Trainingslagern, Trainings und Sportwettkämpfen bestehen und in Rumänien organisiert werden, können nur unter den Bedingungen durchgeführt werden, die durch die gemeinsame Anordnung des Ministers für Jugend und Sport und des Gesundheitsministers festgelegt wurden.

14. Sportwettkämpfe können auf dem Territorium Rumäniens ohne Zuschauer nur unter den in der gemeinsamen Verordnung des Ministers für Jugend und Sport festgelegten Bedingungen abgehalten werden
und der Gesundheitsminister.

15. Unter den Bedingungen von Punkt 13 ist es von professionellen, legitimen und / oder Leistungssportlern gestattet, die körperlichen Trainingsaktivitäten in Innen- oder Außenpools durchzuführen, und die körperlichen Trainingsaktivitäten in geschlossenen Räumen sind nur in Übereinstimmung mit den Regeln zulässig Abstand zwischen den Teilnehmern, um ein Minimum von 7 qm / Person zu gewährleisten.

16. Die Aktivitäten von Museumseinrichtungen, Bibliotheken, Buchhandlungen, Kinos, Film- und audiovisuellen Produktionsstudios, Aufführungs- und/oder Konzertinstituten, Volksschulen, Kunstgewerbestätten sowie kulturellen Veranstaltungen im Freien werden nur unter den im Gesetz festgelegten Bedingungen durchgeführt Gemeinsame Anordnung des Kulturministers und des Gesundheitsministers.

17. Unter den Voraussetzungen der Ziffer 16 ist die Organisation und der Betrieb von Kinos, Aufführungsstätten und/oder Konzerten unter Beteiligung des Publikums bis zu 50 % der maximalen Kapazität des Raumes gestattet, wenn die kumulierte Inzidenz im letzten Jahr liegt 14 Tage der Fälle in den Kreisen/Gemeinden sind kleiner oder gleich 1,5/1.000 Einwohner, mit öffentlicher Beteiligung bis zu 30 % der maximalen Kapazität des Raumes, wenn die kumulierte Inzidenz in den letzten 14 Tagen der Fälle im Kreis /Ortschaft ist größer als 1,5 und kleiner oder gleich 3/1.000 Einwohner und ist verboten, wenn die Inzidenz 3/1.000 Einwohner übersteigt.

18. Unter den Voraussetzungen von Punkt 16 ist die Organisation und Durchführung von Autokinos in Landkreisen/Orten, in denen die kumulierte Inzidenz der Fälle in den letzten 14 Tagen kleiner oder gleich 1,5/1.000 Einwohner ist, nur zulässig, wenn die Bewohner eines Fahrzeugs Mitglieder derselben Familie sind oder Gruppen von bis zu 3 Personen repräsentieren, und die Organisation und Durchführung von Outdoor-Shows, Konzerten, öffentlichen und privaten Festivals oder anderen kulturellen Veranstaltungen ist nur unter Beteiligung von nicht mehr als 300 Zuschauern gestattet Sitzplätze mit einem Abstand von mindestens 2 Metern zueinander sowie das Tragen einer Schutzmaske. Aktivitäten sind auf der Ebene der Kreise/Orte verboten, in denen die kumulierte Inzidenz der Fälle in den letzten 14 Tagen mehr als 1,5/1.000 Einwohner beträgt.

19. Die Ausübung religiöser Dienste, einschließlich kollektiver Dienste und Gebete, erfolgt innerhalb und / oder außerhalb von Kultstätten gemäß den Regeln des Gesundheitsschutzes, die im gemeinsamen Auftrag des Gesundheitsministers und des Innenministers festgelegt wurden.

20. Um die Ausbreitung von SARS-CoV-19-Infektionen zu verhindern, ist unter den Voraussetzungen von Punkt 2 die Organisation von religiösen Prozessionen und/oder Wallfahrten nur unter Beteiligung von Personen gestattet, die ihren Wohnsitz oder Wohnsitz in dem Ort haben, an dem sie sich aufhalten die jeweilige Tätigkeit ausgeführt wird.

21. Es wird vorgeschlagen, die Teilnahme an den in Punkt 19 vorgesehenen religiösen Prozessionen und/oder Wallfahrten Personen zu verbieten, die ihren Wohnsitz oder Wohnsitz nicht an den Orten haben, an denen diese Aktivitäten durchgeführt werden.

22. Das Verbot von Freizeit- und Sportaktivitäten im Freien bleibt bestehen, mit Ausnahme derjenigen, die unter Beteiligung von nicht mehr als 10 Personen durchgeführt werden, die nicht zusammenleben, und die durch eine gemeinsame Anordnung des Gesundheitsministers bzw. mit festgelegt wurden der Minister für Jugend und Sport, der Minister für Umwelt, Wasser und Wälder oder der Minister für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung.

23. Es wird vorgeschlagen, die Organisation privater Veranstaltungen (Hochzeiten, Taufen, festliche Mahlzeiten usw.) sowohl in offenen als auch in geschlossenen Räumen (Säle, Kulturherbergen,
Restaurants, Bars, Cafés, Veranstaltungshallen/Zelte usw.).

24. Es ist erlaubt, Schulungen und Workshops für Erwachsene, einschließlich solcher zur Durchführung von aus europäischen Mitteln finanzierten Projekten, mit einer maximalen Teilnehmerzahl von 25 Personen im Innenbereich und maximal 50 Personen im Außenbereich und unter Einhaltung der Regeln zu organisieren der öffentlichen Gesundheit, die auf Anordnung des Gesundheitsministers eingerichtet wurde.

25. Es ist erlaubt, Aktivitäten im Freien durch Institutionen mit Aufgaben im Bereich der Landesverteidigung, Ordnung und öffentlichen Sicherheit zu organisieren und durchzuführen
spezifisch, unter der Aufsicht eines Epidemiologen.

26. Die Organisation und Durchführung spezifischer Aktivitäten im diplomatischen Bereich ist in den Sitzen diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen, die in akkreditiert sind, gestattet
Rumänien, unter freiem Himmel organisiert, so dass für jede teilnehmende Person eine Fläche von mindestens 4 Quadratmetern und die Einhaltung der Hygieneschutzvorschriften gewährleistet ist.

27. Es ist gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. zulässig. 60/1991 über die Organisation und Durchführung öffentlicher Versammlungen, neu veröffentlicht, die Organisation von Kundgebungen mit einer maximalen Teilnehmerzahl von 100 Personen und unter Einhaltung folgender Maßnahmen:

a) Tragen einer Schutzmaske, um Nase und Mund zu bedecken, durch alle Teilnehmer;

b) obligatorische Händedesinfektion für alle Personen, die den Veranstaltungsort der Kundgebung betreten;

c) Einhaltung eines physischen Abstands von mindestens 1 Meter zwischen den Teilnehmern und Gewährleistung einer Fläche von mindestens 4 m² / Person, soweit dies möglich ist;

d) Desinfektion der Hände der Personen, die während der Kundgebung Materialien verteilen; 

e) Anwendung kollektiver und individueller Hygienevorschriften zur Verhinderung von Kontaminationen und zur Begrenzung der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus;

28. Es ist erlaubt, Veranstaltungen/Treffen im Rahmen des Wahlkampfs zu organisieren und abzuhalten, mit der Verpflichtung der Veranstalter, die Einhaltung folgender Maßnahmen sicherzustellen:

a) Tragen einer Schutzmaske zur Bedeckung von Nase und Mund durch alle Teilnehmer an Veranstaltungen/Besprechungen;

b) Durchführung einer Beobachtungstriage und obligatorischen Händedesinfektion für alle Personen, die den Raum betreten, in dem die Veranstaltungen/Treffen stattfinden, bzw. dort ankommen;

c) Einhaltung eines physischen Abstands von mindestens 1 Meter zwischen den Teilnehmern bei Veranstaltungen/Besprechungen, auch auf der Straße oder von Tür zu Tür;

d) Aushang der Zutritts- und Personenschutzregeln an gut sichtbaren Stellen in den Räumlichkeiten, in denen die Veranstaltungen/Versammlungen stattfinden;

e) Begrenzung der Teilnehmerzahl auf maximal 20, bei Veranstaltungen/Treffen/Aktionen in geschlossenen Räumen und deren Dauer auf maximal zwei Stunden;

f) Begrenzung der Teilnehmerzahl auf maximal 50, Abgrenzung des Umkreises durch sichtbare Schilder und Sicherstellung einer Fläche von mindestens 4 qm/Person, in
im Fall von Veranstaltungen/Treffen/Aktionen im Freien;

g) Begrenzung der Zahl der Personen, die sich in einer Gruppe bewegen oder eine Gruppe bilden, bei Aktionen auf der Straße auf maximal 6;

h) Begrenzung der Anzahl der Personen, aus denen die Teams bestehen, bei Tür-zu-Tür-Aktionen auf maximal 2 Personen;

i) Desinfektion der Hände der Personen, die Wahlpropagandamaterialien verteilen, vor Beginn der Aktion;

j) Anwendung kollektiver und individueller Hygienevorschriften zur Verhinderung von Kontaminationen und zur Begrenzung der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus.

29. Es wird vorgeschlagen, das Verkehrsverbot innerhalb der Ortschaften für Personen in Fußgängergruppen, die größer als 6 Personen sind und nicht derselben Familie angehören, sowie die Bildung solcher Gruppen beizubehalten.

30. Es wird vorgeschlagen, das Verbot ausländischer Staatsbürger und Staatenloser gemäß GEO-Nr. beizubehalten. 194/2002 über die Ausländerregelung in Rumänien, mit späteren Änderungen und Ergänzungen, mit folgenden Ausnahmen:

a) Familienangehörige rumänischer Staatsbürger;

b) Familienangehörige von Staatsangehörigen anderer EU-Mitgliedstaaten oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit Wohnsitz in Rumänien;

c) Personen, die im Besitz eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt, einer Aufenthaltserlaubnis oder eines der Aufenthaltserlaubnis gleichwertigen Dokuments einer Behörde oder eines gleichwertigen Dokuments einer Behörde anderer Staaten nach EU-Recht sind;

d) Personen, die aus beruflichen Gründen reisen und die durch ein Visum, eine Aufenthaltserlaubnis oder ein anderes gleichwertiges Dokument nachgewiesen werden, medizinische Fachkräfte und Forscher auf diesem Gebiet
medizinisches Personal, medizinisches Personal für die Altenpflege, Transporteure und andere Kategorien von Personal, das an der Beförderung von Gütern beteiligt ist und diese notwendigen Transporte sicherstellt;

e) das Personal diplomatischer Missionen, Konsularbüros und internationaler Organisationen sowie deren Familienangehörige, die sie bei ständigen Missionen auf dem Territorium Rumäniens begleiten, Militärpersonal oder Personal, das humanitäre Hilfe leisten kann;

f) Personen auf der Durchreise, einschließlich derjenigen, die nach Gewährung konsularischen Schutzes zurückgeführt werden;

g) Passagiere, die aus zwingenden Gründen reisen;

h) Personen, die internationalen Schutz benötigen oder aus anderen humanitären Gründen Personen, die den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Mechanismen zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz verantwortlich ist, der in einem der Mitgliedstaaten von einem Drittstaatsangehörigen oder einem Drittstaatsangehörigen eingereicht wurde eine Staatenlose und Personen, die im Rahmen von Rückübernahmeabkommen zurückgekehrt sind;

i) Ausländer und Staatenlose, die zu Studienzwecken reisen;

j) Ausländer und Staatenlose, hochqualifizierte Arbeitnehmer, wenn ihre Beschäftigung aus wirtschaftlicher Sicht notwendig ist und die Tätigkeit nicht ins Ausland verschoben oder durchgeführt werden kann;

k) Ausländer und Staatenlose, Grenzgänger, Saisonarbeiter in der Landwirtschaft, Schifffahrt, See- und Flusspersonal;

l) die Mitglieder der internationalen Sportdelegationen, die gemäß dem Gesetz an auf rumänischem Gebiet organisierten Sportwettkämpfen teilnehmen;
m) Mitglieder von Filmteams für Film- oder audiovisuelle Produktionen, technisches und künstlerisches Personal, das an stattfindenden kulturellen Veranstaltungen teilnimmt
auf dem Territorium Rumäniens, basierend auf nachgewiesenen Vertragsverhältnissen oder Belegen.

31. Sofern auf nationaler Ebene nichts anderes geregelt ist, gilt die in Nummer 30 genannte Maßnahme nicht mehr für Ausländer und Staatenlose mit Ursprung in oder Wohnsitz in Drittländern, aus denen auf europäischer Ebene die Aufhebung vorübergehender Beschränkungen für Nichtländer bestimmt ist wesentliche Reise in die Europäische Union.

32. Eine Zonenquarantäne kann unter den Voraussetzungen des Art. angeordnet werden. 7 und 12 des Gesetzes Nr. 136/2020 über die Festlegung von Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit in Situationen epidemiologischer und biologischer Risiken.

33. Aussetzung von Flügen von Wirtschaftsteilnehmern in der Luftfahrt in und aus Ländern, die nicht der Ausnahme von der Quarantäne/Isolation unterliegen, die vom Nationalen Institut für öffentliche Gesundheit festgelegt und vom Nationalen Komitee für Notsituationen genehmigt wurde, und von diesen Ländern nach Rumänien für alle Flughäfen aus Rumänien, gemäß Art. 37 des Gesetzes Nr. 55/2020, mit späteren Änderungen, wird durch Beschluss des Nationalen Komitees für Notsituationen erlassen.

34. Folgende Flugkategorien sind von den Bestimmungen des Punktes 33 ausgenommen:

a) mit staatlichen Flugzeugen durchgeführt werden;

b) Transport von Waren und / oder Korrespondenz;

c) humanitäre Hilfe oder Bereitstellung von Rettungsdiensten;

d) zur Rettung oder Intervention in Notsituationen auf Ersuchen einer rumänischen Behörde;

e) zum Zweck des Transports der technischen Interventionsteams auf Ersuchen der in Rumänien ansässigen Wirtschaftsteilnehmer;

f) nichtkommerzielle technische Landungen;

g) Flugzeugpositionierung, ohne kommerzielle Fracht (Fähre);

h) Techniken zur Durchführung von Arbeiten an Luftfahrzeugen;

i) durchgeführt von Luftfahrtunternehmen, die über eine Betriebsgenehmigung gemäß den Vorschriften der Europäischen Union verfügen, durch irreguläre Flüge (Charter), zur Beförderung von Saisonarbeitern oder zur Rückführung ausländischer Staatsbürger aus Rumänien in andere Staaten mit dem Genehmigung der rumänischen Zivilluftfahrtbehörde und von
die zuständige Behörde im Zielstaat;

j) durchgeführt von Luftfahrtunternehmen, die eine Betriebsgenehmigung gemäß den Vorschriften der Europäischen Union besitzen, durch irreguläre Flüge (Charter) von anderen Staaten nach Rumänien zur Rückführung rumänischer Staatsbürger mit Zustimmung der rumänischen Zivilluftfahrtbehörde auf der Grundlage des Abkommens des Innenministeriums und des Außenministeriums;

k) durch Luftfahrtunternehmen, die über eine Betriebsgenehmigung gemäß den Vorschriften der Europäischen Union verfügen, durch unregelmäßige Flüge (Charter) für die Beförderung von Arbeitnehmern im Transportsektor gemäß Anhang Nr. 3 durchgeführt werden. XNUMX zur Mitteilung zur Umsetzung von Green Lanes gem
Leitlinien zu Grenzmanagementmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherstellung der Verfügbarkeit wesentlicher Güter und Dienstleistungen – C(2020) 1897 vom 23.03.2020, von Rumänien in andere Staaten und von anderen Staaten nach Rumänien, mit Genehmigung der rumänischen Zivilluftfahrtbehörde und der zuständigen Behörde im Zielstaat.

35. Es wird vorgeschlagen, die Beförderung von Personen auf der Straße im Rahmen von Gelegenheitsdiensten sowie die Hinzufügung regelmäßiger Fahrten gemäß den geltenden Vorschriften zu verbieten, um an religiösen Prozessionen und/oder Pilgerfahrten zu den Orten teilzunehmen, an denen diese Aktivitäten stattfinden ausgetragen.

36. hält es für notwendig, die vorübergehende, vollständige oder teilweise Schließung folgender Grenzübergangsstellen aufrechtzuerhalten:

36.1 an der rumänisch-ungarischen Grenze: Carei, Kreis Satu Mare.

36.2 an der rumänisch-bulgarischen Grenze:

a) Lipnița, Kreis Constanța;

b) Dobromir, Kreis Constanța;

c) Bechet, Dolj County (außer für den Güterverkehr).

36.3 an der rumänisch-ukrainischen Grenze: Isaccea, Kreis Tulcea (außer Güterverkehr).

36.4 an der rumänisch-moldauischen Grenze:

a) Rădăuți-Prut, Kreis Botoşani;

b) Oancea, Kreis Galati.

36.5 an der rumänisch-serbischen Grenze:

a) Moldawien Nouă, Landkreis Caraş-Severin;

b) Naidăș, Kreis Caraș-Severin;

c) Valcani, Kreis Timiș;

d) Stamora-Moravița, Kreis Timiș – Eisenbahn (außer Güterverkehr);

e) Lunga, Kreis Timiș;

f) Foeni, Kreis Timiș.

37. Die Tätigkeit von Wirtschaftsteilnehmern mit der Öffentlichkeit, die Lebensmittel und/oder alkoholische und alkoholfreie Getränke zubereiten, vermarkten und konsumieren, wie z. B. Restaurants und Cafés, innerhalb von Gebäuden, darf 50 % des Höchstbetrags nicht überschreiten Kapazität des Raums in den Landkreisen/Orten, in denen die kumulierte Inzidenz der Fälle in den letzten 14 Tagen weniger als oder gleich 1,5/1.000 Einwohner beträgt, ohne 30 % der maximalen Kapazität des Raums zu überschreiten, und im Zeitintervall 06.00-23.00 Uhr , wenn die kumulierte Inzidenz in den letzten 14 Tagen der Fälle im Landkreis/Ort größer als 1,5 und kleiner oder gleich 3/1.000 Einwohner ist und ist verboten, wenn die Inzidenz 3/1.000 Einwohner übersteigt.

38. Der Betrieb von Restaurants und Cafés in Hotels, Pensionen oder anderen Unterkunftseinheiten erfolgt ohne Überschreitung von 50 % der maximalen Raumkapazität in Kreisen/Orten, in denen die kumulierte Inzidenz von Fällen in den letzten 14 Tagen kleiner oder gleich ist auf 1,5/1.000 Einwohner, ohne 30 % der maximalen Raumkapazität zu überschreiten und im Zeitintervall 06.00-23.00 Uhr, wenn die kumulierte Inzidenz in den letzten 14 Tagen der Fälle im Landkreis/Gemeinde größer als 1,5 ist und kleiner oder gleich mit 3/1.000 Einwohnern und nur für Personen, die sich in diesen Einheiten in den Landkreisen/Orten aufhalten, in denen in den letzten 3 Tagen die Inzidenz von 1.000/14 Einwohnern überschritten wurde.

39. In der Situation, in der die Tätigkeit der in den Punkten 37 und 38 genannten Wirtschaftsteilnehmer eingeschränkt oder eingestellt wird, sind die Zubereitung von Speisen und der Verkauf von Lebensmitteln sowie alkoholischen und alkoholfreien Getränken, die nicht in den jeweiligen Räumlichkeiten konsumiert werden, ausgeschlossen erlaubt.

40. Die in den Punkten 37 und 38 genannten Wirtschaftsteilnehmer werden die Verpflichtungen einhalten, die durch eine gemeinsame Verordnung des Ministers für Gesundheit und des Ministers für Wirtschaft, Energie und Unternehmensumfeld festgelegt wurden.

41. Die Zubereitung, der Verkauf und der Verzehr von Lebensmitteln sowie alkoholischen und alkoholfreien Getränken sind in speziell dafür vorgesehenen Räumen außerhalb von Gebäuden im Freien unter Einhaltung eines Mindestabstands von 2 m zwischen den Tischen und unter Mitwirkung von a. erlaubt maximal 6 Personen an einem Tisch, wenn sie aus verschiedenen Familien stammen, und unter Einhaltung der Gesundheitsschutzmaßnahmen, die durch eine gemeinsame Verordnung des Ministers für Gesundheit, des Ministers für Wirtschaft, Energie und Unternehmensumfeld und des Präsidenten des Nationalen Gesundheitsveterinäramts festgelegt wurden und Behörde für Lebensmittelsicherheit.

42. Es wird vorgeschlagen, das Arbeitsverbot in Bars, Clubs und Discos beizubehalten.

43. In Handelszentren, in denen mehrere Wirtschaftsteilnehmer tätig sind, ist die Nutzung von Spielplätzen, Spielhallen sowie der Betrieb von Bars, Clubs und Diskotheken nicht gestattet.

44. Es wird vorgeschlagen, dass der Luftverkehr weiterhin unter Einhaltung der Maßnahmen und Beschränkungen im Zusammenhang mit der Hygiene und Desinfektion von Gemeinschaftsräumen, Ausrüstung, Transportmitteln und Flugzeugen, den Verfahren und Protokollen innerhalb von Flughäfen und Flugzeugen sowie den Regeln von durchgeführt wird Verhalten gegenüber dem Personal von Flughafenbetreibern, Fluggesellschaften und Passagieren sowie in Bezug auf die Information von Personal und Passagieren, um eine Kontamination von Passagieren und im Bereich des Luftverkehrs tätigem Personal zu verhindern, unter den durch eine gemeinsame Verordnung des Ministers festgelegten Bedingungen für Verkehr, Infrastruktur und Kommunikation,
der Gesundheitsminister und der Innenminister.

45. Es wird vorgeschlagen, dass der Schienenverkehr weiterhin unter Einhaltung der Maßnahmen und Beschränkungen im Zusammenhang mit der Hygiene und Desinfektion von Gemeinschaftsräumen in Bahnhöfen, Bushaltestellen, Bahnhöfen oder Haltepunkten, der Zugausrüstung und -ausrüstung sowie den Verfahren und Protokollen im Inneren durchgeführt wird Bahnhöfe, Bushaltestellen, Bahnhöfe oder Haltepunkte, aber auch innerhalb der Waggons und Zugverbände, der Grad und die Art der Besetzung des Rollmaterials, die Verhaltensregeln für das Betriebspersonal und die Fahrgäste sowie hinsichtlich der Information von des Personals und der Passagiere, um eine Kontamination der Passagiere und des vor Ort tätigen Personals zu verhindern
Schienenverkehr unter den Bedingungen, die durch eine gemeinsame Verordnung des Ministers für Verkehr, Infrastruktur und Kommunikation, des Gesundheitsministers und des Innenministers festgelegt wurden.

46. Es wird vorgeschlagen, dass der Straßentransport weiterhin unter Einhaltung der Maßnahmen und Beschränkungen im Zusammenhang mit der Hygiene und Desinfektion des Transportmittels, den Verfahren und Protokollen innerhalb des Transportmittels sowie dem Grad und der Art der Belegung des Transportmittels durchgeführt wird Beförderungsmittel, die Verhaltensregeln für das Betreiberpersonal und die Fahrgäste sowie hinsichtlich der Personal- und Fahrgastinformation, um eine Kontamination der Fahrgäste und des im Bereich des Straßenverkehrs tätigen Personals zu verhindern, unter den durch eine gemeinsame Verordnung der Minister für Verkehr, Infrastruktur und Kommunikation, Gesundheitsminister und Innenminister.

47. Es wird vorgeschlagen, dass die Schifffahrt weiterhin die Maßnahmen und Beschränkungen in Bezug auf die Hygiene und Desinfektion von Fahrgastschiffen, Verfahren und Protokolle auf Fahrgastschiffen, den Grad und die Besetzung von Fahrgastschiffen sowie die Verhaltensregeln für Betreiber und Fahrgäste einhält sowie zur Information von Personal und Passagieren, um eine Kontamination von Passagieren und im Bereich der Schifffahrt tätigen Mitarbeitern unter den Bedingungen zu verhindern, die durch die gemeinsame Anordnung des Ministers für Verkehr, Infrastruktur und Kommunikation, des Gesundheitsministers und des Innenministers festgelegt wurden .

48. Es wird vorgeschlagen, dass der inländische und internationale Transport von Gütern und Personen weiterhin unter den durch eine gemeinsame Verordnung des Ministers festgelegten Bedingungen stattfindet
Verkehr, Infrastruktur und Kommunikation, der Gesundheitsminister und der Innenminister.

49. Die Einstellung der Tätigkeit von Wirtschaftsbeteiligten in Innenräumen in folgenden Bereichen: Tätigkeiten in Schwimmbädern, Spielplätzen und Spielräumen sind aufrechtzuerhalten.

50. Die Tätigkeit lizenzierter Wirtschaftsteilnehmer im Bereich Glücksspiel mit der Öffentlichkeit ist zulässig, ohne dass 50 % der maximalen Kapazität des Raums überschritten werden
Landkreise/Orte, in denen die kumulative Inzidenz der Fälle in den letzten 14 Tagen kleiner oder gleich 1,5/1.000 Einwohner ist, ohne dass 30 % der maximalen Kapazität des Raums überschritten werden, wenn die kumulative Inzidenz der Fälle in den letzten 14 Tagen in der Landkreis/Gemeinde größer als 1,5 und kleiner oder gleich 3/1.000 Einwohner und ist verboten, wenn die Inzidenz 3/1.000 Einwohner übersteigt.

51. Es wird vorgeschlagen, die Verpflichtung für öffentliche Einrichtungen und Behörden, Wirtschaftsteilnehmer und Fachleute beizubehalten, die Tätigkeit so zu organisieren, dass gewährleistet ist
obligatorischer Zutritt zu den Räumlichkeiten, epidemiologische Triage und obligatorische Händedesinfektion, sowohl für das eigene Personal als auch für Besucher, unter den Bedingungen, die durch eine gemeinsame Verordnung des Gesundheitsministers und des Innenministers festgelegt werden.

52. Es bleibt die Verpflichtung bestehen, dass die Tätigkeit auf der Ebene von Zahnarztpraxen und Nicht-COVID-Gesundheitseinheiten nur unter den von festgelegten Bedingungen durchgeführt werden darf
Anordnung des Gesundheitsministers.

53. Die Verpflichtung von Wirtschaftsteilnehmern, die Tätigkeiten wie Glücksspiel, persönliche Betreuung, Touristenempfang mit Beherbergungsfunktion usw. ausüben
Arbeitstätigkeiten in Büros mit Gemeinschaftsräumen in einem offenen System zur Einhaltung der Präventionsregeln, die durch die gemeinsame Verordnung des Ministers für Wirtschaft, Energie und festgelegt wurden
des Unternehmensumfelds und des Gesundheitsministers, auf deren Grundlage sie ihre Tätigkeit ausüben können.

54. Wirtschaftsteilnehmer, die Glücksspielaktivitäten ausüben, sind verpflichtet, die Arbeitszeiten mit der Öffentlichkeit und die Beschränkungen einzuhalten, die auf Beschluss des Nationalen Komitees für Notsituationen auf Vorschlag der Technisch-Wissenschaftlichen Unterstützungsgruppe zur Bekämpfung hoch ansteckender Krankheiten festgelegt wurden in Rumänien oder des Kreis- / Gemeindekomitees von Bukarest für Notsituationen. Die Maßnahmen werden für Verwaltungsgebiete festgelegt, in denen das Virus in der Gemeinschaft stark verbreitet ist und / oder eine zunehmende Anzahl von Personen mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert ist.

55. Die Verpflichtung der Wirtschaftsteilnehmer, die Tätigkeiten von Freibädern, Freibädern oder Turnhallen / Fitnesshallen ausüben, die in der gemeinsamen Anordnung des Ministers für Jugend und Sport und des Gesundheitsministers festgelegten Präventionsregeln einzuhalten.

56. Die Verpflichtung der Wirtschaftsteilnehmer, die Spa-Behandlungen durchführen, die auf Anordnung des Gesundheitsministers festgelegten Präventionsregeln einzuhalten.

57. Es besteht die Verpflichtung, dass die Tätigkeit in Kindergärten, Kindergärten und Horten nur unter Einhaltung der Bedingungen durchgeführt wird, die durch eine gemeinsame Verordnung des Ministers für Bildung und Forschung, des Ministers für Arbeit und Sozialschutz und des Ministers für Bildung und Forschung festgelegt wurden Gesundheit.

58. Lehr- und andere spezifische Aktivitäten sind innerhalb von Bildungseinheiten/-institutionen erlaubt, ebenso wie die Organisation und Durchführung von Prüfungen für Schüler/Studenten und Lehrpersonal, vorbehaltlich der Einhaltung der durch eine gemeinsame Verordnung des Ministers für Bildung und Forschung festgelegten Präventivmaßnahmen und von
der Gesundheitsminister.

59. Es wird vorgeschlagen, dass bei Auftreten von 3 Fällen einer SARS-CoV-2-Erkrankung innerhalb von 7 aufeinanderfolgenden Tagen die Maßnahme zur Schließung des Gebäudes für einen Zeitraum von 14 Tagen in den für die Unterbringung vorgesehenen Räumen eingeführt wird Schüler oder Studenten. Für Schüler/Studenten, die nicht die Möglichkeit haben, nach Hause oder an einen anderen Ort zu reisen
stellt durch die zuständige Bildungseinheit die Unterbringung unter Quarantänebedingungen sowie die notwendigen Maßnahmen zur Unterstützung der Grundversorgung sicher.

60. Es wird vorgeschlagen, die Verpflichtung festzulegen, die Art und Weise der Ausübung der Tätigkeit und die Organisation des Arbeitsplans bei Telearbeit oder Heimarbeit zu analysieren
für alle Institutionen und öffentlichen oder privaten Wirtschaftsteilnehmer.

61. Um eine Überfüllung der öffentlichen Verkehrsmittel zu vermeiden, organisieren öffentliche und private Wirtschaftseinrichtungen und Betreiber den Arbeitsplan so, dass das Personal in mindestens zwei Gruppen aufgeteilt wird, die die Tätigkeit im Abstand von mindestens 1 Stunde beginnen und beenden.

62. Feststellung, dass die Fälle innerhalb der Grenzen der kumulativen Inzidenz der letzten 14 Tage liegen, um die in dieser Entscheidung festgelegten Maßnahmen umzusetzen
werden innerhalb von maximal 48 Stunden nach ihrem Eintreffen durch Beschluss des Komitees des Kreises/der Stadt Bukarest für Notsituationen auf der Grundlage der Analysen durchgeführt
Die Maßnahmen werden von den Gesundheitsämtern des Landkreises bzw. der Stadt Bukarest vorgelegt und gelten für einen Zeitraum von 14 Tagen, der am Ende einer Neubewertung unterzogen wird.

63. Die Gesundheitsämter des Landkreises bzw. der Stadt Bukarest berechnen täglich für jeden Ort im Zuständigkeitsbereich die kumulative Inzidenz
der Fälle der letzten 14 Tage und Vorlage des Komitees für Notsituationen des Kreises/der Stadt Bukarest, wobei die resultierende Analyse innerhalb von höchstens 24 Stunden ab dem Datum erfolgen muss
Feststellung, dass die in dieser Entscheidung festgelegten Grenzen erreicht wurden.

64. Bei der Ermittlung der Inzidenz pro 1000 Einwohner in den letzten 14 Tagen werden Ausbrüche in Altenpflege- und Betreuungseinrichtungen, Wohneinrichtungen für Kinder und Erwachsene mit und ohne Behinderung sowie in anderen gefährdeten Kategorien nicht berücksichtigt , darunter Wohnheime, Internate und Krankenhäuser.