Regierung Rumäniens: Entscheidung über neue Maßnahmen in der Coronavirus-Pandemie

Die rumänische Regierung beschließt Maßnahmen zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie

Die rumänische Regierung hat heute über die CNSU eine neue Entscheidung verabschiedet, die neue Schutzmaßnahmen inmitten der Coronavirus-Pandemie sowie die Wiedereröffnung von Schulen im ganzen Land vorschreibt. Nachfolgend finden Sie alle Einzelheiten zu den verhängten Maßnahmen von jetzt an.

"Art.1 – (1) Es wird vorgeschlagen, Aktivitäten, die die physische Anwesenheit von Vorschulkindern und Schülern in Bildungseinheiten erfordern, gemäß den folgenden Szenarien wieder aufzunehmen:
a) Das grüne Szenario – die kumulierte Inzidenz der Fälle in der Gemeinde in den letzten 14 Tagen beträgt höchstens 1/1.000 Einwohner – Aktivitäten, die die physische Anwesenheit von Vorschulkindern, Vorschulkindern und Schülern in Bildungseinrichtungen erfordern, sind zulässig alle Kategorien von Vorschulkindern, Vorschulkindern und Schulkindern;
b) Das gelbe Szenario – die kumulierte Inzidenz der Fälle in der Ortschaft in den letzten 14 Tagen beträgt mehr als 1/1.000, aber weniger als oder gleich 3/1.000 Einwohner – Aktivitäten, die die physische Anwesenheit von Vorschulkindern, Vorschulkindern und Schülern erfordern in Bildungseinrichtungen gelten Genehmigungen für alle Vorschul- und Vorschulkinder, Schüler der Grundschulklassen sowie für Schüler der Abschlussklassen der Sekundarstufe, des Gymnasiums, der Berufsausbildung und der weiterführenden Schulbildung;
c) Rotes Szenario – die kumulierte Inzidenz der Fälle in der Region in den letzten 14 Tagen beträgt mehr als 3/1.000 – Aktivitäten, die die physische Anwesenheit von Vorschulkindern, Vorschulkindern und Schülern in Bildungseinrichtungen erfordern, sind für alle Vorschulkinder und erlaubt Vorschulkinder sowie für Schüler Grundschulklassen.
(2) Es wird vorgeschlagen, dass unabhängig von den in Abs. 1 vorgesehenen Szenarien (XNUMX) Die Durchführung praktischer Ausbildungspraktika für Studierende der technischen Oberstufe, der weiterführenden Schule, der Berufsausbildung und der dualen Berufsausbildung erfolgt mit physischer Anwesenheit unter Einhaltung der von den Organisationseinheiten für praktische Ausbildungspraktika festgelegten Verfahren hinsichtlich der Schutzmaßnahmen Bestimmungen der Gemeinsamen Verordnung des Ministers für Bildung und Forschung und des Gesundheitsministers.
(3) Es wird vorgeschlagen, dass die Entscheidung über die Art und Weise der Durchführung von Tätigkeiten, die die physische Anwesenheit von Studierenden innerhalb der Hochschuleinrichtungen erfordern, von deren Leitern auf der Grundlage der Hochschulautonomie getroffen wird.
(4) Auf der Ebene der Orte, an denen die zonale Quarantänemaßnahme eingeführt wird, sind Aktivitäten, die die physische Anwesenheit von Vorschulkindern und Schülern in Bildungseinheiten erfordern, nicht erlaubt.
(5) Im Falle einer Änderung der kumulativen Inzidenzrate, die die Einbeziehung in ein anderes als das in Abs. 1 vorgesehene Szenario bestimmt, (55) Die Feststellung und Änderung des Szenarios erfolgt gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 2020 von 19 über einige Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-XNUMX-Pandemie und die gemeinsame Verordnung des Ministers für Bildung und Forschung und des Gesundheitsministers.

Art.2 – Es wird vorgeschlagen, dass die Aktivitäten, die die physische Anwesenheit von Studenten in den voruniversitären Bildungseinheiten innerhalb des Innenministeriums und des Ministeriums für Nationale Verteidigung erfordern, entsprechend der Analyse der epidemiologischen Situation verwaltet werden, die am durchgeführt wurde die Ebene der Ministerien, denen sie angehören und die durch Entscheidungen ihrer Leiter festgelegt werden, ohne die Bestimmungen der Kunst. 1.

Art. 3 – Es wird vorgeschlagen, einen normativen Akt auszuarbeiten, der die ergänzende Maßnahme der Aussetzung der Tätigkeit für einen bestimmten Zeitraum für Wirtschaftsteilnehmer vorsieht, die die Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung der Ausbreitung von COVID-19 nicht einhalten.

Art. 4 – Diese Entscheidung wird allen Komponenten des Nationalen Notfallmanagementsystems zur Umsetzung durch Anordnungen und Verwaltungsakte ihrer Leiter mitgeteilt.“