Rumänische Regierung: Neue Regeln für Reisende, die nach Rumänien einreisen

Die rumänische Regierung regelt die Einreise für rumänische Reisende

Die rumänische Regierung hat über die CNSU eine Reihe neuer Regeln für Personen erlassen, die in diesem Zeitraum nach Rumänien einreisen. Nachfolgend haben Sie alle Details aufgeführt, über die Sie jetzt Bescheid wissen müssen.

„Art.1 – Die im Anhang zu diesem Beschluss enthaltene Liste der Länder/Gebiete/Gebiete mit hohem epidemiologischem Risiko, für die die Quarantänemaßnahme für aus ihnen nach Rumänien einreisende Personen eingeführt wird, wird genehmigt.

Art.2 – (1) Bei der Einreise nach Rumänien gilt für Personen, die aus den in Art. 1 genannten Ländern/Gebieten/Gebieten mit hohem epidemiologischen Risiko einreisen. (2) und legt ein Dokument vor, das das negative Ergebnis eines RT-PCR-Tests auf eine SARS-CoV-72-Virusinfektion bescheinigt, der spätestens 10 Stunden vor dem Einsteigen (für Reisende mit öffentlichen Verkehrsmitteln) oder der Einreise in das Staatsgebiet (für Personen, die mit eigenen Mitteln reisen), wird die Maßnahme der Quarantäne zu Hause oder am angegebenen Ort für die Dauer von XNUMX Tagen eingeführt.
(2) Kinder unter oder gleich 3 (drei) Jahren, die zusammen mit den in Abs. 1 genannten Personen in das Land einreisen, 2, begeben sich für einen vergleichbaren Zeitraum in Quarantäne und sind von der Verpflichtung zur Vorlage eines Dokuments befreit, das das negative Ergebnis eines RT-PCR-Tests auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-XNUMX-Virus bescheinigt.
(3) Das negative Ergebnis des in Absatz 2 genannten RT-PCR-Tests auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-1-Virus (XNUMX) wird in Form eines Dokuments (in der Amtssprache des jeweiligen Staates und in Englisch) in schriftlicher oder elektronischer Form vorgelegt, das von autorisierten Laboratorien ausgestellt wurde, und enthält auch die Identifikationsdaten der Personen, für die der Test durchgeführt wird wurde durchgeführt.
(4) Für Personen, die aus den in Abs. 1 genannten Ländern/Gebieten/Territorien einreisen, gilt: (2) und wer bei der Einreise kein Dokument vorlegt, das das negative Ergebnis eines RT-PCR-Tests auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-14-Virus bescheinigt, wird die Maßnahme der Quarantäne zu Hause oder am angegebenen Ort für die Dauer von verhängt XNUMX Tage .
(5) Wirtschaftsteilnehmer, die internationale, Luft- und Straßentransporte von Personen durch regelmäßige oder unregelmäßige Flüge aus den in Absatz 1 genannten epidemiologischen Risikogebieten nach Rumänien durchführen. (XNUMX.) sind verpflichtet, das Einsteigen in das Transportmittel Personen zu verbieten, die kein Dokument vorlegen, das Folgendes bescheinigt:
a) das negative Ergebnis eines spätestens 2 Stunden vor dem Einsteigen durchgeführten RT-PCR-Tests auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-72-Virus oder,
b) die Impfung gegen das SARS-CoV-2-Virus einschließlich der 2. Dosis einnimmt und bei der seit der Verabreichung bis zum Einschiffungsdatum mindestens 10 Tage vergangen sind oder,
c) die Tatsache, dass bei ihnen in den letzten 2 Tagen vor dem Einsteigen ein positiver Nachweis einer SARS-CoV-90-Virusinfektion festgestellt wurde und dass zwischen dem Datum der Bestätigung und dem Einschiffungsdatum mindestens 14 Tage vergangen sind. Der Nachweis der Bestätigung erfolgt durch medizinische Dokumente wie: positiver RT-PCR-Test zum Zeitpunkt der Diagnose, Entlassungsbescheid aus dem Krankenhaus oder Test zum Nachweis des Vorhandenseins von IgG-Antikörpern, der maximal 14 Tage vor der Einreise durchgeführt wurde, sowie weitere Dokumente Begründungen.
(6) Die Maßnahme gemäß Abs. (1) gilt nicht für Personen, die aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland einreisen.

Art.3 – (1) Personen, die aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland einreisen, müssen bei der Einreise die Bescheinigung über einen negativen RT-PCR-Test auf SARS-CoV-2 vorlegen, der spätestens 72 Stunden zuvor durchgeführt wurde des Einsteigens (für Reisende mit öffentlichen Verkehrsmitteln) oder der Einreise in das Staatsgebiet (für Reisende mit eigenen Mitteln) und die Quarantäne zu Hause oder am angegebenen Ort für einen Zeitraum von 14 Tagen.
(2) Das negative Ergebnis des in Absatz 2 genannten RT-PCR-Tests auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-1-Virus (XNUMX) wird in Form eines Dokuments (in der Amtssprache des jeweiligen Staates und in Englisch) in schriftlicher oder elektronischer Form vorgelegt, das von autorisierten Laboratorien ausgestellt wurde, und enthält auch die Identifikationsdaten der Personen, für die der Test durchgeführt wird wurde durchgeführt.
(3) Wirtschaftsteilnehmer, die internationale, Luft- oder Straßentransporte von Personen durch regelmäßige oder unregelmäßige Flüge aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach Rumänien durchführen, sind verpflichtet, das Einsteigen in die Transportmittel von Personen zu verbieten Legen Sie kein Dokument vor, das Folgendes bescheinigt:
a) das negative Ergebnis eines spätestens 2 Stunden vor dem Einsteigen durchgeführten RT-PCR-Tests auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-72-Virus oder,
b) die Impfung gegen das SARS-CoV-2-Virus einschließlich der 2. Dosis einnimmt und bei der seit der Verabreichung der 10. Dosis bis zum Einschiffungsdatum mindestens 2 Tage vergangen sind oder,
c) die Tatsache, dass bei ihnen in den letzten 2 Tagen vor dem Einsteigen ein positiver Nachweis einer SARS-CoV-90-Virusinfektion festgestellt wurde und dass zwischen dem Datum der Bestätigung und dem Einschiffungsdatum mindestens 14 Tage vergangen sind. Der Nachweis der Bestätigung erfolgt durch medizinische Dokumente wie: positiver RT-PCR-Test zum Zeitpunkt der Diagnose, Entlassungsbescheid aus dem Krankenhaus oder Test zum Nachweis des Vorhandenseins von IgG-Antikörpern, der maximal 14 Tage vor der Einreise durchgeführt wurde, sowie weitere Dokumente Begründungen.
(4) Sie sind von der Pflicht zur Vorlage der in Abs. 3 vorgesehenen Unterlagen befreit. (4), lit. a), die in Art. 1 vorgesehenen Personengruppen. 3, Abs. (XNUMX), lit. b), c), e), g) und l) sowie Kinder unter oder gleich XNUMX (drei) Jahren.

Art. 4 – (1) Die folgenden Kategorien sind von der Quarantänemaßnahme für Personen ausgenommen, die aus Ländern/Gebieten/Territorien mit hohem epidemiologischem Risiko einreisen, mit Ausnahme derjenigen, die aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland einreisen und keine damit verbundenen Symptome aufweisen mit COVID-19, unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Verwendung individueller Schutzmaterialien gegen COVID-19:
a) Personen, die aus Ländern/Gebieten/Gebieten mit epidemiologischem Risiko nach Rumänien kommen, aber vor ihrer Ankunft in Rumänien die letzten 14 aufeinanderfolgenden Tage in einem oder mehreren Ländern/Gebieten/Gebieten ohne epidemiologisches Risiko verbracht haben;
b) Fahrer von Güterkraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtzuladung von mehr als 2,4 Tonnen sowie Fahrer von Personenkraftwagen mit mehr als 9 Sitzplätzen, einschließlich Fahrersitz;
c) im Brief vorgesehene Fahrer b), die sich im Interesse der Berufsausübung von ihrem Wohnsitzstaat in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem anderen Staat der Europäischen Union in ihren Wohnsitzstaat begeben, unabhängig davon, ob die Reise im Einzelfall erfolgt oder auf eigene Rechnung;
d) Mitglieder des Europäischen Parlaments, Parlamentarier und Mitarbeiter internationaler Institutionen sowie Vertreter Rumäniens in internationalen Gremien und Organisationen, denen der rumänische Staat angehört;
e) Luftfahrzeugführer und deren Navigationspersonal sowie Lokomotivführer und Eisenbahnpersonal;
f) Rumänisches See- und Flussschiffpersonal, das mit einem beliebigen Transportmittel repatriiert oder den Besatzungswechsel an Bord von Schiffen vornimmt, die sich in rumänischen Häfen befinden, unabhängig von der Flagge, die sie führen, sowohl bei der Einreise als auch danach Beim Ein- und Aussteigen aus dem Schiff legt er den zuständigen Behörden die „Bescheinigung für Arbeitnehmer im internationalen Transportsektor“ vor, deren Muster im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, Nr. 96 I vom 24. März 2020;
g) Seemannspersonal, das in einem rumänischen Hafen von Binnenschiffen aussteigt, die unter rumänischer Flagge fahren, sofern der Arbeitgeber über die Reisezeit vom Schiff bis zum Arbeitnehmer im internationalen Transport eine Bescheinigung und eine individuelle Schutzausrüstung gegen COVID-19 vorlegt der Ort, an dem er zwischen den Reisen kontaktiert werden kann;
h) Grenzgänger, die aus Ungarn, Bulgarien, Serbien, der Ukraine oder der Republik Moldau nach Rumänien einreisen, sowie rumänische Staatsbürger, die bei Wirtschaftsteilnehmern aus den genannten Ländern beschäftigt sind und bei der Einreise den Nachweis über vertragliche Beziehungen mit dem jeweiligen Land erbringen Wirtschaftsakteure;
i) Mitarbeiter von Wirtschaftsteilnehmern in Rumänien, die im Rahmen abgeschlossener Verträge Arbeiten außerhalb des Hoheitsgebiets Rumäniens ausführen, nach ihrer Rückkehr in das Land, wenn sie die vertraglichen Beziehungen mit dem Begünstigten außerhalb des Staatsgebiets nachweisen;
j) Vertreter ausländischer Unternehmen, die Tochtergesellschaften/Niederlassungen/Repräsentanzen oder Agenturen auf dem Staatsgebiet haben, wenn sie bei der Einreise in das Hoheitsgebiet Rumäniens die vertraglichen Beziehungen mit den Wirtschaftssubjekten auf dem Staatsgebiet nachweisen;
k) Personen, die nach Rumänien für Tätigkeiten der Nutzung, Installation, Inbetriebnahme, Wartung, Wartung von Ausrüstung und Technologie in den Bereichen Medizin, Wissenschaft, Wirtschaft, Verteidigung, öffentliche Ordnung und nationale Sicherheit, Verkehr einreisen, sowie Personen, die berufliche Tätigkeiten ausüben spezifisch in den genannten Bereichen, wenn sie die Vertrags-/Zusammenarbeitsbeziehungen mit dem/den Begünstigten aus dem Hoheitsgebiet Rumäniens sowie den Inspektoren internationaler Organisationen nachweisen;
l) Mitglieder diplomatischer Missionen, Konsularbüros, anderer in Bukarest akkreditierter diplomatischer Vertretungen und Inhaber von Diplomatenpässen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, dem diplomatischen Personal gleichgestellte Mitarbeiter, Mitglieder des Diplomatischen und Konsularkorps Rumäniens und Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen sowie deren Familienangehörige;
m) Mitarbeiter des nationalen Verteidigungssystems, der öffentlichen Ordnung und der nationalen Sicherheit, die von im Ausland ausgeübten beruflichen Tätigkeiten nach Rumänien zurückkehren;
n) Schüler/Studenten, rumänische Staatsbürger oder Staatsbürger mit Wohnsitz oder Wohnsitz außerhalb Rumäniens, die Kurse von Bildungseinrichtungen in Rumänien oder im Ausland besuchen, täglich zu ihnen pendeln und entsprechende Nachweise vorlegen oder die Aufnahmeprüfungen ablegen müssen Abschluss des Studiums oder Beginn des Studiums in Bildungseinheiten/-institutionen auf dem Staatsgebiet oder Reisen zu Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Beginn, der Organisation, der Teilnahme oder dem Abschluss des Studiums sowie deren Begleitpersonen, sofern sie minderjährig sind;
o) Mitglieder internationaler Sportdelegationen, die gemäß den gesetzlichen Bestimmungen an auf dem Territorium Rumäniens organisierten Sportwettkämpfen teilnehmen, Funktionäre internationaler Sportforen, die diese Wettkämpfe organisieren, delegierte Schiedsrichter sowie akkreditierte Journalisten dieser Wettkämpfe;
p) Rumänische Sportler, die ihre Aktivitäten in anderen Ländern ausüben und in die Nationalmannschaften berufen werden, um Rumänien bei gesetzlich organisierten Sportwettkämpfen zu vertreten, Mitglieder rumänischer Sportdelegationen, die von internationalen Sportwettkämpfen nach Rumänien zurückkehren, rumänische Funktionäre und Schiedsrichter, die waren Delegierte internationaler Wettbewerbe sowie für diese Wettbewerbe akkreditierte Journalisten;
q) Ausländische Sportler, die bei Vereinen in Rumänien registriert sind, die aufgrund der Teilnahme an einem offiziellen internationalen Wettbewerb ihrer Nationalmannschaften in das Landesgebiet zurückkehren und ihre sportliche Aktivität bei dem Verein, bei dem sie registriert sind, wieder aufnehmen sollen, sofern sie dies tun einen gültigen Vertrag mit einem rumänischen Sportverein abgeschlossen haben;
r) Personen, die ihre Tätigkeit auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags im Bereich der Sozialhilfe in EU-Mitgliedstaaten ausüben;
s) Filmteams, die auf der Grundlage eines Vertrags oder Dokuments, das die Notwendigkeit der Anwesenheit im Land belegt, berufliche Tätigkeiten auf dem Territorium Rumäniens ausüben, wenn sie einen negativen Test auf SARS-CoV-2 vorlegen, der nicht später als 72 Stunden durchgeführt wurde vor dem Einsteigen (für diejenigen, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln reisen) oder der Einreise in das Staatsgebiet (für diejenigen, die mit eigenen Verkehrsmitteln reisen);
t) Personen auf der Durchreise, wenn sie Rumänien innerhalb von 24 Stunden nach der Einreise in das Staatsgebiet verlassen;
u) Personen, die aufgrund von Rückübernahmeabkommen an die rumänischen Behörden übergeben und im beschleunigten Verfahren rückgeführt werden;
v) Mitarbeiter/Vertreter von Wirtschaftsteilnehmern in Rumänien, die zum Zweck der Aushandlung/Unterzeichnung von Handelsverträgen/-vereinbarungen außerhalb des Hoheitsgebiets Rumäniens reisen, wenn sie einen negativen Test auf SARS-CoV-2 vorlegen, der spätestens 72 Stunden zuvor durchgeführt wurde Einschiffung (für diejenigen, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln reisen) oder Einreise in das Staatsgebiet (für diejenigen, die mit eigenen Mitteln reisen) sowie ein Dokument, das die Teilnahme an der Verhandlung rechtfertigt, oder der unterzeichnete Handelsvertrag/die unterzeichnete Handelsvereinbarung;
(2) Die Ausnahme von der Quarantänemaßnahme für Personen, die aus Ländern/Gebieten/Gebieten mit hohem epidemiologischem Risiko einreisen, mit Ausnahme von Personen, die aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland einreisen, gilt auch für:
a) Personen, die aus Ländern/Gebieten/Gebieten mit hohem epidemiologischen Risiko nach Rumänien einreisen, wenn sie sich weniger als 3 Tage (72 Stunden) auf dem Staatsgebiet aufhalten und einen negativen Test auf SARS-CoV-2 vorlegen, durchgeführt mit höchstens 72 Stunden vor der Einreise in das Staatsgebiet;
b) Personen, bei denen in den letzten 2 Tagen vor der Einreise eine durch medizinische Dokumente (positiver RT-PCR-Test zum Zeitpunkt der Diagnose, Entlassungsschein aus dem Krankenhaus) nachgewiesene Infektion mit dem Virus SARS-CoV-90 positiv bestätigt wurde oder Test zum Nachweis des Vorliegens von IgG-Antikörpern, der maximal 14 Tage vor der Einreise durchgeführt wurde) oder durch Überprüfung der Corona-Formulardatenbank und bei denen vom Bestätigungsdatum bis zum Einreisedatum mindestens 14 Tage vergangen sind das Land;

c) Personen, die den Impfstoff gegen das SARS-CoV-2-Virus einschließlich der 2. Dosis erhalten haben und bei denen seit der Impfung bis zum Datum der Einreise nach Rumänien mindestens 10 Tage vergangen sind.
(3) Es gelten ausschließlich die in Abs. 1 genannten Kategorien. (2) lit. b), c), e), f), g), l), t) und Abs. (XNUMX), lit. b) und c).
(4) Sie sind von der Pflicht zur Vorlage des Tests gemäß § 3 befreit. 1 Absatz (1) Die in Abs. 2 genannten Personengruppen (3) lit. b), c), e), g), l) und Abs. (XNUMX), lit. b) und c) sowie Kinder unter oder gleich XNUMX (drei) Jahren.

Art.5 – (1) Die Ausnahme von der Quarantänemaßnahme für die direkten Kontaktpersonen einer bestätigten Person gilt für:
a) Personen, bei denen in den letzten 2 Tagen vor dem Kontakt eine durch ärztliche Unterlagen nachgewiesene positive Infektion mit dem SARS-CoV-90-Virus nachgewiesen wurde (positiver RT-PCR-Test zum Zeitpunkt der Diagnose, Entlassungsschein aus dem Krankenhaus oder Test). Nachweis des Vorhandenseins von IgG-Antikörpern) oder durch Überprüfung der Corona-Formulardatenbank und bei denen vom Bestätigungsdatum bis zum Kontaktdatum mindestens 14 Tage vergangen sind;
b) Personen, die den Impfstoff gegen das SARS-CoV-2-Virus einschließlich der 2. Dosis erhalten haben und bei denen seit der Verabreichung der 10. Dosis bis zum Zeitpunkt des direkten Kontakts mindestens 2 Tage vergangen sind.
(2) Der Nachweis der Impfung, einschließlich des Datums der Verabreichung der 2. Dosis, der für die Anwendung der in dieser Entscheidung vorgesehenen Ausnahmen erforderlich ist, erfolgt durch das Dokument, das von der Gesundheitseinheit, die sie verabreicht hat, aus Rumänien oder von Rumänien ausgestellt wird außerhalb des Landes.

Art.6 – Personen, die aus den in Art. 1 genannten Ländern/Gebieten/Gebieten mit hohem epidemiologischen Risiko nach Rumänien einreisen. (14) Mit Ausnahme von Einreisenden aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, die sich für die Dauer von 10 Tagen in Quarantäne begeben, kann nach dem 2. Tag aus der Quarantäne entlassen werden, wenn sie einen Test auf SARS-CoV-8 durchführen XNUMX. Tag der Quarantäne, das Ergebnis ist negativ und weist keine spezifischen Symptome auf.

Art.7 – (1) Für besondere Situationen, die auf die Teilnahme an Familienereignissen im Zusammenhang mit Geburt, Heirat oder Tod abzielen, Reisen für Eingriffe/medizinische Behandlungen in unaufschiebbaren Fällen (z. B. onkologische Erkrankungen, chronisches Nierenversagen im Hämodialyseprogramm), B. Änderung der Ausweisdokumente, Ausreise, Vorlage im Impfzentrum gemäß Impfplan usw., kann anhand der Belege die vorübergehende Aussetzung der Quarantänemaßnahme analysiert werden.
(2) Analyse der in Abs. 1 vorgesehenen Situationen. (XNUMX) wird auf der Ebene der Koordinierungs- und Verwaltungszentren für Interventionen des Landkreises durchgeführt und kann in begründeten Fällen mit einer vorübergehenden Aussetzung der Quarantänemaßnahme durch individuelle Entscheidung der Direktion für öffentliche Gesundheit verbunden werden.
(3) Im Aussetzungsbeschluss sind zwingend die Geltungsdauer und die Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des neuen Coronavirus SARS-CoV-2 anzugeben.

Art.8 – (1) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen treten für die Länder/Gebiete/Territorien in Kraft, die auf der von HCNSU Nr. genehmigten Liste aufgeführt sind. 6 vom 04.02.2021 und die auch in der Liste gemäß Art. zu finden sind. 1, ab 13.02.2021, 00.00 Uhr.
(2) Für die Länder, die neu in die durch diesen Beschluss genehmigte Liste aufgenommen wurden, gelten die Maßnahmen ab dem 15.02.2021, 00.00 Uhr

Art.9 – Ab dem Datum dieser Entscheidung gilt Art. 3 und Kunst. 5 von HCNSU Nr. 36 vom 21.07.2020, mit späteren Änderungen und Ergänzungen durch HCNSU Nr. 40/13.08.2020, Nr. 43/27.08.2020, Nr. 45/12.09.2020, Nr. 48/08.10.2020, Nr. 49/13.10.2020, Nr. 54/12.11.2020, Nr. 56/04.12.2020 und Kunst. 2 von HCNSU Nr. 6 vom 04.02.2021, mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen durch HCNSU Nr. 7.

Art. 10 – Diese Entscheidung wird allen Komponenten des Nationalen Notfallmanagementsystems zur Umsetzung durch Anordnungen und Verwaltungsakte ihrer Leiter mitgeteilt.“