CNSU: Lockerung einiger Regeln für die Einreise nach Rumänien ab August

CNSU Lockerung einiger Regeln für die Einreise nach Rumänien ab August

CNSU hat einen Beschluss veröffentlicht, der von der rumänischen Regierung angenommen wird und die Regeln für die Einreise in unser Land ändern wird. Die wichtigste Änderung besteht darin, dass Kinder bis zu 6 Jahren vor ihrer Ankunft im Land ohne Tests einreisen dürfen.

Änderungen für die Einreise von Kindern bis 6 Jahren nach Rumänien

Art.1 – Entscheidung Nr. 43 vom 01.07.2021 des Nationalen Komitees für Notsituationen bezüglich der Genehmigung der Liste der Länder/Gebiete mit hohem epidemiologischen Risiko, der Kriterien, auf deren Grundlage sie erstellt werden, sowie der Regeln für die Anwendung der Quarantänemaßnahme auf Personen WHO
von diesen in Rumänien ankommen, veröffentlicht im offiziellen Monitor Rumäniens, Teil I, Nr. 658 vom 2. Juli 2021 wird wie folgt geändert und ergänzt:
1. In Artikel 3 Absatz (2) werden die Buchstaben d) und e) geändert und haben folgenden Inhalt:
,,d) Kinder unter oder gleich 6 Jahren, ohne dass das negative Ergebnis eines RT-PCR-Tests auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorgelegt werden muss;
e) Kinder, die älter als 6 Jahre und jünger als 16 Jahre sind, wenn sie ein negatives Ergebnis eines RT-PCR-Tests auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorlegen, der spätestens 72 Stunden vor dem Einsteigen durchgeführt wurde (für Reisende). mit öffentlichen Verkehrsmitteln) oder Einreise in das Staatsgebiet (für diejenigen, die mit eigenen Mitteln reisen);“
2. In Artikel 4 werden die Buchstaben d) und e) geändert und haben folgenden Inhalt:
,,d) Kinder unter oder gleich 6 Jahren, ohne dass das negative Ergebnis eines RT-PCR-Tests auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorgelegt werden muss;
e) Kinder, die älter als 6 Jahre und jünger als 16 Jahre sind, wenn sie ein negatives Ergebnis eines RT-PCR-Tests auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorlegen, der spätestens 72 Stunden vor dem Einsteigen durchgeführt wurde (für Reisende). mit öffentlichen Verkehrsmitteln) oder Einreise in das Staatsgebiet (für diejenigen, die mit eigenen Mitteln reisen);“
3. In Artikel 5 werden die Buchstaben d) und e) geändert und haben folgenden Inhalt:
,,d) Kinder unter oder gleich 6 Jahren, ohne dass das negative Ergebnis eines RT-PCR-Tests auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorgelegt werden muss;
e) Kinder, die älter als 6 Jahre und jünger als 16 Jahre sind, wenn sie ein negatives Ergebnis eines RT-PCR-Tests auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorlegen, der spätestens 72 Stunden vor dem Einsteigen durchgeführt wurde (für Reisende). mit öffentlichen Verkehrsmitteln) oder die Einreise in das Hoheitsgebiet
national (für diejenigen, die mit eigenen Mitteln reisen);“
4. In Artikel 9 werden die Buchstaben c) und d) geändert und haben folgenden Inhalt:
,,c) Kinder unter oder gleich 6 Jahren, ohne dass das negative Ergebnis eines RT-PCR-Tests auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorgelegt werden muss;
d) Kinder, die älter als 6 Jahre und jünger als 16 Jahre sind, wenn sie ein negatives Ergebnis eines RT-PCR-Tests auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorlegen, der spätestens 72 Stunden vor dem Einsteigen durchgeführt wurde (für diejenigen, die mitreisen). öffentliche Verkehrsmittel) oder die Einreise in das Staatsgebiet (für diejenigen, die mit eigenen Mitteln reisen);“
5. Nach Artikel 9 wird ein neuer Artikel eingeführt, Art. 91, mit folgendem Inhalt:
Art. 91
(1) Mitglieder von Sportdelegationen, die nach Rumänien kommen, um an auf dem Staatsgebiet organisierten Sportwettkämpfen aus Ländern teilzunehmen, die in der roten Zone des epidemiologischen Risikos liegen, sind von der gemäß den Bestimmungen dieser Entscheidung festgelegten Quarantänemaßnahme befreit, wenn sie anwesend sind ein negatives Ergebnis eines RT-Tests – PCR auf eine SARS-CoV-2-Infektion, der spätestens 72 Stunden vor der Einreise durchgeführt wurde und nur an Aktivitäten im Rahmen der genannten Wettbewerbe teilnimmt.
(2) Die Ausnahme gemäß Abs. (1) gilt auch für ausländische oder staatenlose Staatsbürger im Sinne der Regierungsnotstandsverordnung Nr. 194/2002 über die Regelung von Ausländern in Rumänien, neu veröffentlicht, mit späteren Änderungen und Ergänzungen, die Teil der Sportdelegationen sind, die nach Rumänien kommen, um an auf dem Staatsgebiet organisierten Sportwettkämpfen teilzunehmen, unabhängig von der epidemiologischen Risikozone, in der sich das Land befindet ab Einreise, wenn sie das negative Ergebnis eines spätestens 2 Stunden vor der Einreise durchgeführten RT-PCR-Tests auf eine SARS-CoV-72-Infektion vorlegen und nur an Aktivitäten im Rahmen der genannten Wettbewerbe teilnehmen.
Art.2 – Diese Entscheidung wird im Amtsblatt Rumäniens Teil I veröffentlicht und allen Komponenten des Nationalen Notfallmanagementsystems zur Umsetzung durch Anordnungen und Verwaltungsakte ihrer Leiter mitgeteilt.