Die von der rumänischen Regierung geänderten Beschränkungen und welche Änderungen vorgenommen wurden

Die rumänische Regierung kündigte am Freitag eine Reihe neuer Beschränkungen für Rumänen im ganzen Land an, da die Zahl der Infektionen in der letzten Zeit sehr hoch war und die Verwendung des digitalen grünen Zertifikats an möglichst vielen Orten im Land vorgeschrieben ist nicht gerade nach dem Geschmack vieler.

Die rumänische Regierung hat eine Reihe von Ausnahmen von den seit letzter Woche angekündigten Beschränkungen für Rumänen im ganzen Land eingeführt. Nachfolgend sehen Sie alle Ausnahmen, die Teil der heutigen CNSU-Entscheidung sind, so dass das digitale grüne Zertifikat nicht einmal verhängt wird jede Situation.

Die rumänische Regierung sieht folgende Ausnahmen von den Beschränkungen vor:

  • Art.1 – (1) Es wird vorgeschlagen, dass der Zugang zu den Räumlichkeiten von Wirtschaftsteilnehmern, die
    Ihr Hauptziel ist die Vermarktung von Non-Food-Produkten, die nur an Personen erfolgen dürfen, die gegen das SARS-CoV-2-Virus geimpft sind und bei denen seit Abschluss des vollständigen Impfprogramms 10 Tage vergangen sind, bzw. an Personen die zwischen dem 15. und dem 180. Tag nach Bestätigung der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus liegen.

    • (2) Die Maßnahme nach Abs. (1) gilt nicht für Pharmabetriebe außerhalb von Einkaufszentren und Parks sowie Tankstellen.
  • Art.2 – Es wird vorgeschlagen, von der Maßnahme des Zugangsverbots ausgenommen zu werden
    Räumlichkeiten zentraler und lokaler öffentlicher Einrichtungen, autonomer Regierungen und Wirtschaftsteilnehmer mit öffentlichem Kapital, anwendbar für Personen, die keinen Impfnachweis vorlegen, in den letzten 180 Tagen an einer Krankheit erkrankt sind oder kein negatives Ergebnis eines RT-PCR-Tests vorlegen eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus, die nicht älter als 72 Stunden ist, oder das zertifizierte negative Ergebnis eines Antigen-Schnelltests auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus, die nicht älter als 48 Stunden ist, und einer der folgenden Kategorien:

    • a) Teilnehmer an den aus Gründen durchgeführten Verwaltungsverfahren
      öffentliche Ordnung und Sicherheit;
    • b) Teilnehmer an Gerichts-, Disziplinar- und Vertragsverletzungsverfahren
      oder verwaltungsgerichtlich;
    • c) Personen, die Zugang zu medizinischen Leistungen und Sozialleistungen benötigen;
    • d) Personen, die zu Impfzentren reisen, um
      Verabreichung des Impfstoffs.
  • Art.3 – Es wird vorgeschlagen, von der Maßnahme des Zugangsverbots ausgenommen zu werden
    Zentren und Gewerbeparks, die für Personen gelten, die in den letzten 180 Tagen keinen Nachweis über eine Impfung oder eine durchgemachte Krankheit vorlegen können:

    • a) an Personen, die zu dort tätigen kommunalen öffentlichen Diensten reisen, wenn sie ein negatives Ergebnis eines RTPCR-Tests auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus, das nicht älter als 72 Stunden ist, oder ein zertifiziertes negatives Ergebnis eines Antigen-Schnelltests auf eine Infektion mit dem Virus vorlegen das SARS-CoV-2-Virus nicht älter als 48 Stunden sein und die Reise zu diesem Zweck durch Vorlage eines Belegs in schriftlicher oder elektronischer Form nachweisen;
    • b) Personen, die zu Impfzentren reisen, um
      Verabreichung des Impfstoffs und für die spezielle und kontrollierte Ein-, Reise- und Ausreisewege eingerichtet sind.
  • Art.4 – Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entfalten nur Wirkung in
    die Situation ihrer Genehmigung durch normative Akte der Regierung bzw. des Staates
    Leiter von Ministerien oder zentralen Stellen der öffentlichen Verwaltung.
  • Art.5 – Diese Entscheidung wird allen Komponenten des Systems mitgeteilt
    Nationales Notfallmanagement.