Gesundheitsminister: Wichtige Last-Minute-Entscheidung offiziell an Rumänien verkündet

Wichtige Entscheidung des Gesundheitsministers wurde Rumänien zuletzt offiziell bekannt gegeben

Der Gesundheitsminister hat offiziell eine sehr wichtige Last-Minute-Entscheidung für ganz Rumänien und Millionen Rumänen bekannt gegeben, und zwar deshalb, weil durch eine neue Verordnung mit der Nummer 1.252/245/2022 Änderungen an der statistischen Registrierung von Personen vorgenommen wurden die Dienstleistungen erhalten medizinische.

Der Gesundheitsminister hat eine Verordnung unterzeichnet, die neben mehreren anderen Artikeln auch die folgenden Artikel enthält. Dabei handelt es sich um einige der wichtigsten, die aufgrund der Veröffentlichung der neuen, für alle unterzeichneten Verordnung im Amtsblatt bereits in Kraft treten von Rumänien bereits.

„Das Krankenhauseinweisungskriterium „Code 3“ wird nur dann erfüllt, wenn der Patient nicht versichert ist und die in den Positionen 3 und 4 der Liste in Kap. aufgeführten Leistungen in Anspruch nimmt. Ich zündete. B Punkt B.3.1 und Position 59 der Liste aus Punkt B.3.2 der Anlage Nr. 22 der Verordnung 1.068/627/2021, mit späteren Änderungen und Ergänzungen, die in vom Gesundheitsministerium genehmigten/genehmigten Tageskrankenhausstrukturen gewährt werden.

Wenn die in den Positionen 3 und 4 der Liste in Kap. Ich zündete. B Punkt B.3.1 und Position 59 aus der Liste unter Punkt B.3.2 dem Versicherten gewährt werden, ist „Code 2“ auszufüllen. Für jede Position der geklärten Fälle und der medizinischen Leistungen im Rahmen des Tageskrankenhausregimes werden gesonderte Tageskrankenpflegebögen erstellt.

Vorgesehen in lit. B Punkt B.1, Punkt B.2, Punkt B.3 Unterabschnitt B.3.1 und B.3.2, Punkt B.4.1 und Punkt B.4.2 der Anlage Nr. 22, sowie für jede Position im medizinischen Dienst - Fall im Tageskrankenhausregime gemäß Art. 5. 50 der Anlage Nr. 4 und Kunst. 51 der Anlage Nr. 1.068 zur Verordnung des Gesundheitsministers und des Präsidenten des Nationalen Krankenversicherungshauses Nr. 627/2021/XNUMX, mit späteren Änderungen und Ergänzungen.

Die Anmeldung von Leistungen für Tageskliniken der Art „Leistung“ erfolgt für jeden Besuch gesondert, wenn die entsprechenden Leistungen während des Besuchs erbracht wurden, unter Angabe der Bezeichnung der Leistung laut Schreiben B Punkt B.3, Punkt B.4.1 und Punkt B.4.2 der Anlage Nr. 22, Kunst. 5 der Anlage Nr. 50, sowie Kunst. 4 der Anlage Nr. 51 zur Verordnung des Gesundheitsministers und des Präsidenten des Nationalen Krankenversicherungshauses Nr. 1.068/627/2021, mit späteren Änderungen und Ergänzungen.

Der Besuch dauert maximal 12 Stunden pro Tag, und mehrere Besuche am selben Tag sind auf dem Krankenhauseinweisungsbogen für denselben Tag nicht möglich. Bei tagesaktuellen Krankenhauseinweisungen vom Typ „gelöster Fall“ ist der Abschnitt „Erbrachte Leistungen“ nicht ausgefüllt.“