Gesundheitsminister: Last-Minute-Entscheidung mit wichtigen Änderungen auf nationaler Ebene

Gesundheitsminister entscheidet in letzter Minute über wichtige Änderungen auf nationaler Ebene

Der Gesundheitsminister gab eine Entscheidung in letzter Minute bekannt, die in Form einer sehr wichtigen Verordnung umgesetzt wurde, die eine Reihe wichtiger Änderungen für das Gesundheitssystem in Rumänien mit sich bringt, die schon seit einiger Zeit notwendig sind.

Der Gesundheitsminister hat im Folgenden die derzeit geltende Verordnung detailliert beschrieben, da sie bereits im offiziellen Monitor veröffentlicht wurde und ab Juli für alle von ihm ins Visier genommenen medizinischen Einheiten verbindlich ist.

„Anordnung des Gesundheitsministeriums und des Präsidenten der CNAS Nr. 1.068/627/2021 bezüglich der Genehmigung der methodischen Normen für die Anwendung des Regierungsbeschlusses Nr. 2021/696/2021 im Jahr 1. 1/2021 wird wie folgt geändert und ergänzt: 696. Artikel 2021 wird geändert: Genehmigung der methodischen Normen für das Jahr 2021 des Regierungsbeschlusses Nr. 2022/1 für die Genehmigung der Leistungspakete und des Rahmenvertrags, der die Bedingungen für die Bereitstellung von medizinischer Hilfe, Arzneimitteln und Medizinprodukten im Rahmen der sozialen Krankenversicherung für die Jahre 52-XNUMX regelt, bereitgestellt in den Anlagen Nr. XNUMX-XNUMX, die Bestandteil dieser Verordnung sind.

2. Gemäß Anlage Nr. 51 wird ein neuer Anhang eingeführt, Anhang Nr. 52, mit folgendem Inhalt: Bestimmungen zur Umsetzung der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 133/2022 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 95/2006 zur Gesundheitsreform. (1) Für Patienten, die im Rahmen einer Dauerhospitalisierung stationär behandelt werden und für die in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen krankenhausmedizinische Leistungen erbracht werden, ist der Betrag der Verpflegungspauschale nicht in der Vergütung dieser Leistungen enthalten.

Die Vergütung medizinischer Leistungen basiert auf dem Satz pro gelöstem Fall – DRG-System, dem durchschnittlichen Satz pro gelöstem Fall nach Fachgebiet, dem Satz/Tag des Krankenhausaufenthalts für Stationen/Abteilungen in Krankenhäusern für chronische Krankheiten und Genesungskrankenhäuser sowie für chronische Stationen und Abteilungen / Genesung und Neonatologie – Frühgeborene aus anderen Krankenhäusern, einschließlich Palliativstationen/-abteilungen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. (1) gelten auch für medizinische Genesungs-, physikalische Medizin- und Rehabilitationsleistungen, die im Rahmen eines kontinuierlichen Krankenhausaufenthalts in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen bzw. Sanatorien/Sanatoriumsabteilungen in Krankenhäusern für Erwachsene und Kinder, einschließlich Kureinrichtungen, sowie in präventiven Fällen erbracht werden, deren Bezahlung erfolgt um den Satz pro Krankenhaustag.

(3) Der Betrag, der der von den Krankenversicherungsgesellschaften abzurechnenden Verpflegungszulage entspricht, bezieht sich auf die Fälle, die im Rahmen eines kontinuierlichen Krankenhausaufenthalts in den öffentlichen Gesundheitseinheiten aufgenommen wurden, für die die medizinischen Leistungen des Krankenhauses von der FNUASS abgerechnet werden; Der monatliche Betrag, der dem abzurechnenden Verpflegungsgeld entspricht, wird anhand der Anzahl der Tage des Krankenhausaufenthalts ermittelt, die sich auf Fälle beziehen, die im Rahmen eines kontinuierlichen Krankenhausaufenthalts ins Krankenhaus eingeliefert wurden.“