1.7 Milliarden LEI von der Europäischen Kommission für Rumänien genehmigt! Wofür wird das Geld verwendet?

1.7 Milliarden LEI von der Europäischen Kommission für Rumänien genehmigt! Wofür wird das Geld verwendet?

Die Europäische Kommission hat ein rumänisches staatliches Beihilfeprogramm im Wert von 358 Millionen Euro genehmigt, das darauf abzielt, von der Coronavirus-Pandemie betroffene Unternehmen zu unterstützen. Nachfolgend finden Sie Einzelheiten zu den Anweisungen, in denen dieses Geld an die europäischen Behörden überwiesen wird.

Die Regelung wurde im Rahmen des Vorübergehenden Rahmens für staatliche Beihilfemaßnahmen genehmigt. Die Maßnahme steht Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen offen, die von der Coronavirus-Pandemie betroffen sind und in Branchen wie dem verarbeitenden Gewerbe, dem Groß- und Einzelhandel sowie dem Beherbergungsgewerbe tätig sind.

Im Rahmen der Regelung erfolgt die Hilfe in Form direkter Zuschüsse. Ziel der Maßnahme ist es, Unternehmen dabei zu helfen, Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte zu finanzieren, um die durch die Coronavirus-Krise entstandene Investitionslücke in der Wirtschaft zu schließen.

Es wird erwartet, dass etwa 1.000 Unternehmen von der Maßnahme profitieren werden. Die Kommission stellte fest, dass die rumänische Regelung die im vorläufigen Rahmen festgelegten Bedingungen erfüllt.

Insbesondere gilt Folgendes: Die Beihilfe (i) darf 1 % des Gesamtbudgets der Regelung je Begünstigten nicht überschreiten; (ii) für Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte nützlich sein wird, nicht jedoch für Finanzinvestitionen; (iii) die im vorläufigen Rahmen festgelegten Beihilfehöchstschwellen nicht überschreiten und (iv) bis zum 31. Dezember 2022 gewährt wird.

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Maßnahme im Einklang mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV und den Bedingungen notwendig, angemessen und verhältnismäßig ist, um die Entwicklung bestimmter Wirtschaftstätigkeiten zu fördern, die für eine nachhaltige Erholung der Wirtschaft wichtig sind im vorläufigen Rahmen festgelegt.

Auf dieser Grundlage genehmigte die Kommission die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften. Weitere Informationen zum vorübergehenden Rahmen und anderen Maßnahmen der Kommission zur Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie finden Sie hier.

Die nichtvertrauliche Fassung der Entscheidung wird unter der Fallnummer SA.103503 im Beihilfenregister auf der Website der Wettbewerbskommission verfügbar sein, sobald etwaige Vertraulichkeitsfragen geklärt sind.