Die ITC kommt zu dem Schluss, dass Samsung ein Apple-Patent zur Textauswahl auf mobilen Endgeräten verletzt hat

  Die International Trade Commission ist ein amerikanisches Bundesgericht entschieden Gestern hat Samsung einen wichtigen Teil eines Apple-Patents verletzt, das eine Technologie beschreibt, mit der Text aus mobilen Endgeräteanwendungen ausgewählt werden kann. Praktischerweise verletzt Samsung nicht das gesamte Patent, sondern nur einen Teil davon und alles, um die gleiche Technologie in seinen Smartphones und Tablets zu implementieren. Die ITC kann beschließen, Samsung-Geräte vom Markt zu nehmen, die diesen Teil des Patents verletzen, eine endgültige Entscheidung wird jedoch erst im August dieses Jahres getroffen.

Samsung Electronics Co Ltd hat einen wesentlichen Teil eines Patents von Apple Inc. verletzt, indem es eine Textauswahlfunktion in seine Smartphones und Tablets eingebaut hat, sagte ein Richter der International Trade Commission in einer vorläufigen Entscheidung. Wenn dies bestätigt wird, kann die ITC anordnen, dass die Einfuhr jedes rechtsverletzenden Geräts in die Vereinigten Staaten verboten wird. Apple hat behauptet, dass unter anderem Samsungs Galaxy-, Transform- und Nexus-Geräte mit der rechtsverletzenden Technologie hergestellt wurden.

  Unabhängig vom US-Verfahren wurde in Deutschland das Patent von Apple bezüglich der Slide-to-Unlock-Funktion für ungültig erklärt, nachdem das Patent- und Markenamt in den USA genau das Gleiche getan hatte. Der Richter, der den Fall leitete, erklärte, dass das Patent nicht die technischen Anforderungen der EU-Gesetzgebung für die Gültigkeit erfülle, sodass Apple es nicht gegen diejenigen von Samsung durchsetzen könne. Natürlich hat diese Entscheidung keinen Einfluss auf die Versuche von Apple, das Patent in den USA wieder gültig zu machen, aber in Europa bestehen nur minimale Chancen, es woanders nutzen zu können.

Das Gericht entschied, dass die beanspruchte Erfindung nur in einer Hinsicht neu gegenüber dem Stand der Technik sei – nämlich darin, dass eine Wischgeste zum Entsperren eines Geräts die Formalitätsvoraussetzung des europäischen Patentrechts nicht erfülle. Software „als solche“ ist in Europa nicht patentierbar, es sei denn, sie löst ein technisches Problem mit technischen Mitteln. In diesem Fall wurde die bloße Tatsache, dass eine Schiebegeste eine visuelle Darstellung hat, nicht als technische Innovation angesehen. Das Patent offenbart Elemente, die zweifellos technischer Natur sind, aber die erfinderische Tätigkeit (das Delta zwischen der beanspruchten Erfindung und dem Stand der Technik) wurde hier nicht als technisch angesehen, sondern nur als „Software als solche“.