Coronavirus Rumänien: LIVE, MAI kündigt am 21. März neue Maßnahmen an

Presseerklärungen in der MAI-Zentrale

Presseerklärungen in der MAI-Zentrale

Veröffentlicht von Gesundheitsministerium – Rumänien am Samstag, 21. März 2020

Das Coronavirus infizierte 367 Rumänen, und heute zogen viele Menschen durch Parks, Wälder und verschiedene andere Freiflächen und nutzten die Hitze draußen. Daher war eine RO-ALERT-Nachricht erforderlich, um alle daran zu erinnern, dass es in Ordnung ist, zu versuchen, sich zu schützen.

Wie erwartet bringt die aktuelle Situation neue Maßnahmen des MAI mit sich, sodass Minister Marcel Vela, Raed Arafat und Bogdan Despescu in diesem Protokoll darüber sprechen, was in Rumänien verhängt werden soll, um die Ausbreitung des Coronavirus weiter zu verhindern.

Hier sind alle Maßnahmen aufgeführt, die durch die von den Behörden vorgelegte Militärverordnung verhängt wurden.

"Artikel 1

(1) Die Tätigkeit in Zahnarztpraxen wird vorübergehend eingestellt.

(2) Ausnahmsweise sind zahnärztliche Notfalleingriffe zulässig.

(3) Die Maßnahme gilt ab dem 22. März 2020 um 22.00 Uhr rumänischer Zeit.

Artikel 2

(1) Der Einzelhandelsverkauf von Produkten und Dienstleistungen ist in Handelszentren, in denen mehrere Wirtschaftsteilnehmer tätig sind, vorübergehend ausgesetzt, mit Ausnahme des Verkaufs von Lebensmitteln, veterinärmedizinischen oder pharmazeutischen Produkten und Reinigungsdienstleistungen.

(2) Unter Einkaufszentrum versteht man „die Verkaufsstruktur mit mittlerer oder großer Fläche, in der unter Nutzung einer gemeinsamen Infrastruktur und geeigneter Versorgungseinrichtungen Einzelhandelsverkäufe von Produkten, Marktdienstleistungen und öffentliche Gastronomietätigkeiten durchgeführt werden“, wie es im Gesetz geregelt ist Anhang zum Gesetz Nr. 296/2004 zum Verbraucherschutzgesetz, neu veröffentlicht, mit späteren Änderungen und Ergänzungen.

(3) Die Maßnahme gilt ab dem 22. März 2020 um 22.00 Uhr rumänischer Zeit.

Artikel 3

(1) Der Personenverkehr außerhalb der Wohnung/des Haushalts erfolgt nur unter Einhaltung der allgemeinen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und unter Vermeidung der Bildung jeglicher Personengruppen.

(2) Die Bildung einer Personengruppe bedeutet den Zusammenschluss von mehr als 3 Personen, die nicht zusammenleben.

Artikel 4

In der Zeitspanne 06.00 – 22.00 Uhr wird empfohlen, den Personenverkehr außerhalb der Wohnung/des Haushalts nur aus folgenden Gründen durchzuführen:

a) Reisen im beruflichen Interesse, auch zwischen Wohnung/Haushalt und dem Ort/den Orten der beruflichen Tätigkeit und zurück;
b) Reisen zur Bereitstellung von Gütern, die den Grundbedarf von Menschen und Haus-/Haustieren decken, sowie von Gütern, die für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind;
c) Reisen zur medizinischen Versorgung, die nicht aufgeschoben oder aus der Ferne durchgeführt werden können;
d) Reisen aus berechtigten Gründen, wie z. B. Kinderbetreuung/-begleitung, Hilfe für ältere, kranke oder behinderte Menschen oder Tod eines Familienmitglieds;
e) Kurzstrecken in der Nähe des Hauses/Haushalts, die mit der individuellen körperlichen Aktivität von Menschen und den Bedürfnissen von Haustieren/Haustieren zusammenhängen.

Artikel 5

(1) In der Zeitspanne 22.00 – 06.00 Uhr ist der Personenverkehr außerhalb der Wohnung/des Haushalts nur aus den in Art. 4 genannten Gründen gestattet. XNUMX.

(2) Zur Überprüfung des Reisegrundes im beruflichen Interesse sind die Personen verpflichtet, auf Verlangen des Personals der zuständigen Behörden den Dienstausweis, die vom Dienstgeber ausgestellte Bescheinigung oder eine Eigenverantwortungserklärung vorzulegen .

(3) Zur Prüfung des Reisegrundes im persönlichen Interesse sind die Personen verpflichtet, auf Verlangen des Personals der zuständigen Behörden eine zuvor ausgefüllte Eigenverantwortungserklärung vorzulegen.

(4) Die eidesstattliche Erklärung muss den Vor- und Nachnamen, das Geburtsdatum, die Wohnadresse/den Haushalt/den Ort der beruflichen Tätigkeit, den Reisegrund, das Datum der Ausfertigung und die Unterschrift enthalten.

(5) Ausgenommen sind das Personal der Präsidialverwaltung, des rumänischen Parlaments, der rumänischen Regierung, des öffentlichen Ministeriums, der Institutionen des nationalen Verteidigungssystems, der öffentlichen Ordnung und der nationalen Sicherheit, des diplomatischen Korps und des Personals, das öffentliche Versorgungsdienstleistungen erbringt aus diesen Bestimmungen.

(6) Die Maßnahme gilt ab dem 23. März 2020 um 22.00 Uhr rumänischer Zeit.

Artikel 6

(1) Ausländische Staatsbürger und Staatenlose im Sinne von Art. 2 Buchst. a) und b) der Regierungsnotstandsverordnung Nr. 194/2002 über die Regelung von Ausländern in Rumänien, neu veröffentlicht, mit späteren Änderungen und Ergänzungen, mit Ausnahme der Situation, in der sie das Hoheitsgebiet Rumäniens auf einer Transitroute durchqueren, die durch Vereinbarungen mit Nachbarstaaten geregelt wird.

(2) Ausnahmsweise dürfen ausländische Staatsbürger und Staatenlose der folgenden Kategorien in das Hoheitsgebiet Rumäniens einreisen:

a) Familienangehörige rumänischer Staatsbürger sind;
b) Familienangehörige von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind, mit Wohnsitz in Rumänien;
c) Personen sind, die über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt, eine Aufenthaltserlaubnis oder ein der Aufenthaltserlaubnis gleichwertiges Dokument verfügen, das von den rumänischen Behörden gemäß der Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 194/2002 über die Ausländerregelung in Rumänien, neu veröffentlicht, mit späteren Änderungen und Ergänzungen, oder ein gleichwertiges Dokument, das von den Behörden anderer Staaten gemäß dem Recht der Europäischen Union ausgestellt wurde;
d) Personen sind, die zu beruflichen Zwecken reisen, nachweislich durch ein Visum, eine Aufenthaltserlaubnis oder ein anderes gleichwertiges Dokument;
e) diplomatisches oder konsularisches Personal, Personal internationaler Organisationen, Militärpersonal oder Personal, das humanitäre Hilfe leisten kann;
f) Passagiere auf der Durchreise sind, einschließlich derjenigen, die aufgrund der Gewährung konsularischen Schutzes zurückgeführt werden;
g) Passagiere, die aus zwingenden Gründen (medizinischer oder familiärer Natur) reisen;
h) Personen sind, die internationalen Schutz oder aus anderen humanitären Gründen benötigen.
(3) Die Maßnahme gilt ab dem 22. März 2020 um 22.00 Uhr rumänischer Zeit.

Artikel 7

(1) Personen, die als Maßnahme zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 zu Hause isoliert sind und den Ort, an dem sie untergebracht sind, ohne Genehmigung der zuständigen Behörden verlassen, gelten als Personen mit einem hohen Ansteckungsrisiko und werden von der Person geführt Sie werden von den Ordnungskräften abtransportiert und unter Bewachung in eine institutionalisierte Quarantäne gestellt.

(2) Unter Quarantäne gestellte Personen, die den Ort ihrer Unterbringung ohne Zustimmung der zuständigen Behörden verlassen, werden als Maßnahme zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 erneut für einen Zeitraum von 14 Tagen unter Quarantäne gestellt.

(3) Die nach Abs. 1 und 2 angeordneten Maßnahmen befreien Personen nicht von der Zuwiderhandlung oder Strafbarkeit.

(4) Die Maßnahmen gelten ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Militärverordnung im Amtsblatt Rumäniens, Teil I.

Artikel 8

(1) Die örtlichen Behörden der öffentlichen Verwaltung sind verpflichtet, Personen über 65 Jahre ohne Unterstützer oder sonstige Hilfe zu identifizieren und zu überwachen und ihnen Unterstützung zu gewähren, um ihre Gefährdung außerhalb ihres Zuhauses zu minimieren.

(2) Die Aufzeichnungen werden wöchentlich aktualisiert und dem Bezirks-/Gemeindezentrum zur Koordinierung und Verwaltung der Intervention gemeldet.

(3) Die Komitees für Notsituationen auf lokaler, regionaler und städtischer Ebene in Bukarest ermitteln Möglichkeiten zur Unterstützung der in Absatz 1 genannten Personen. (XNUMX).

(4) Die Maßnahmen gelten ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Militärverordnung im Amtsblatt Rumäniens, Teil I.

Artikel 9

(1) Militärverordnung Nr. I/2020 über einige erste Notfallmaßnahmen, die Menschenansammlungen und den grenzüberschreitenden Verkehr einiger Güter betreffen, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens, Teil I, Nr. 219 vom 1. März 8, wird wie folgt ergänzt:

Nach Artikel 1 Absatz (2) werden zwei neue Absätze (2) und (3) mit folgendem Inhalt eingefügt:
„(2) Gottesdienste können in Gotteshäusern, von kirchlichen/geistlichen Geistlichen ohne öffentlichen Zugang abgehalten werden; Gottesdienste können in den Massenmedien oder online übertragen werden.

(3) Es können private liturgische/religiöse Handlungen (Taufen, Hochzeiten, Beerdigungen) vollzogen werden, an denen höchstens 8 Personen teilnehmen können, sowie die Mitwirkung erkrankter Gläubiger im Krankenhaus oder bei ihnen zu Hause.“

Nach Artikel 2 Absatz (4) wird ein neuer Absatz, Absatz (3), mit folgendem Inhalt eingefügt:
„(3) Die Bestimmungen des Abs. (I) und (2) gelten auch für Fahrer von Güterkraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtzuladung von mehr als 2,4 t.“

Nach Artikel 2 Absatz (5) wird ein neuer Absatz, Absatz (3), mit folgendem Inhalt eingefügt:
„(3) Weitere Ausnahmen von dem in Absatz (1) vorgesehenen Verbot werden durch Verordnung des Gesundheitsministers festgelegt.“

(2) Die Maßnahmen gelten ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Militärverordnung im Amtsblatt Rumäniens, Teil I.

Artikel 10

(1) Sie sind befugt, für die Anwendung und Einhaltung der Bestimmungen dieser Militärverordnung zu sorgen:

a) Die rumänische Polizei, die rumänische Gendarmerie, die örtliche Polizei, die Nationale Finanzverwaltungsagentur, die Nationale Behörde für Verbraucherschutz und die Leiter der lokalen öffentlichen Verwaltungsbehörden für die in Art. 1 vorgesehenen Maßnahmen. 2 und XNUMX;
b) Rumänische Polizei, rumänische Gendarmerie, örtliche Polizei, für die in Art. 3 vorgesehenen Maßnahmen. 5, 7 und XNUMX;
c) Rumänische Grenzpolizei für die in Art. 6 vorgesehene Maßnahme. XNUMX.
(2) Bei Nichteinhaltung der ersten Notfallmaßnahmen gemäß Art. 1-7 ziehen gemäß den Bestimmungen der Kunst disziplinarische, zivilrechtliche, strafrechtliche oder strafrechtliche Konsequenzen nach sich. 27 der Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 1/1999, mit späteren Änderungen und Ergänzungen.

(3) Das Personal der in Absatz (1) genannten Institutionen ist befugt, Verstöße festzustellen und Sanktionen gemäß den Bestimmungen von Art. 29 der Regierungs-Notverordnung Nr. 1 zu verhängen. 1999/XNUMX, mit späteren Änderungen und Ergänzungen.

Artikel 11

(1) Diese Militärverordnung wird im Amtsblatt Rumäniens, Teil I, veröffentlicht.

(2) Anbieter audiovisueller Mediendienste sind verpflichtet, die Öffentlichkeit durch regelmäßig ausgestrahlte Nachrichten mindestens zwei Tage lang ab dem Datum der Veröffentlichung über den Inhalt dieser Wehrverordnung zu informieren.“