Gesundheitsministerium: Die neuen Regeln für mit dem Coronavirus infizierte Menschen

Das Gesundheitsministerium regelt Personen, die mit dem Coronavirus infiziert sind

Ab heute hat das Gesundheitsministerium neue Regeln für die Behandlung von Menschen erlassen, die mit dem neuen Coronavirus infiziert sind. Nachfolgend finden Sie alle diese Informationen auf der Grundlage einer heute vom Nationalen Komitee für Notsituationen getroffenen Entscheidung im Detail.

Das Gesundheitsministerium wird all diese neuen Regeln durch DSPs durchsetzen, und Sie können unten sehen, dass sich nicht so viele Dinge ändern werden, obwohl jetzt nicht alles beim Alten sein wird, und es ist gut zu wissen, was passiert, auch wenn Sie es sein werden Ich habe das Glück, nie infiziert zu sein.

„Das Nationale Komitee für Notsituationen hat mit Beschluss Nr. 36 vom 21. Juli 2020 gemäß Gesetz 136/2020 die von der Weltgesundheitsorganisation am 19. März 11.03.2020 ausgerufene COVID-XNUMX-Pandemie bestätigt.

Da ab heute das Gesetz Nr. 136 vom 18. Juli 2020 über die Festlegung von Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit in epidemiologischen und biologischen Risikosituationen in Kraft tritt, nehmen wir die folgenden Klarstellungen bezüglich der Maßnahme der Quarantäne und Isolation vor.

So wird die Personenquarantäne auf der Grundlage offizieller wissenschaftlicher Informationen und der Falldefinition bei der Person zu Hause, an einem von ihr angegebenen Ort oder an einem von den Behörden bestimmten besonderen Ort für Personen mit Verdacht auf eine Infektion oder Träger einer Infektion angeordnet -Level-Erregererreger, der:

  • sie kommen aus Gebieten, in denen das epidemiologische Risiko hoch ist, basierend auf den epidemiologischen Daten, die auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene von den zuständigen Stellen in diesem Bereich übermittelt werden;
  • direkten Kontakt mit mindestens einer Person hatten, bei der eine Infektionskrankheit nachgewiesen wurde.

Eine Quarantäne in von den zuständigen Behörden speziell ausgewiesenen Räumen (institutionalisierte Quarantäne) wird in folgenden Situationen durchgeführt:

  • wenn die Personen, für die die Quarantänemaßnahme verhängt wird, in eigener Verantwortung erklären, dass sie die Bedingungen der räumlichen Trennung zu Hause oder an dem von ihnen angegebenen Ort nicht gewährleisten können;
  • bei Nichteinhaltung der Quarantänemaßnahme zu Hause oder am angegebenen Ort für deren Dauer, obwohl die betreffende Person ihr am Tag ihrer Einführung zugestimmt hat.

Lehnt eine Person die Quarantänemaßnahme zu Hause oder an dem von ihr erklärten Ort ab oder verstößt sie während deren Dauer gegen die Quarantänemaßnahme, obwohl sie ihr zuvor zugestimmt hat, empfehlen der Arzt oder die Kontrollorgane, und die Der Vertreter des Gesundheitsamtes beschließt, die Person in dem von den Behörden vorgesehenen Sonderbereich unter Quarantäne zu stellen, wenn er das Risiko einer Übertragung einer Infektionskrankheit mit einem unmittelbaren Risiko einer gemeinschaftlichen Übertragung feststellt.

Der Bescheid wird spätestens 8 Stunden nach der Mitteilung des Arztes oder der Kontrollstellen erlassen und der betroffenen Person unverzüglich mitgeteilt.

Die Maßnahme wird während der spezifischen Inkubationszeit der vermuteten Infektionskrankheit eingeleitet. Die Maßnahme endet mit Ablauf der bestimmten Inkubationszeit oder früher, infolge der Bestätigung der Person als Träger des hochpathogenen Erregers, mit oder ohne darauf hinweisende, für die Falldefinition spezifische Anzeichen und Symptome Ab diesem Zeitpunkt gelten die Bestimmungen über die Isolationsmaßnahme.

Um die Ausbreitung der Infektionskrankheit zu verhindern, bis zur Mitteilung der Entscheidung des Gesundheitsamtes über die Ablehnung der empfohlenen Quarantänemaßnahme in dem von den Behörden dafür vorgesehenen Sonderraum bzw. bis zur Mitteilung der Entscheidung Gemäß dem Urteil des ersten Gerichts darf die betreffende Person ohne Zustimmung des Arztes oder des Vertreters des Gesundheitsamts die Wohnung, den ausgewiesenen Quarantäneort bzw. den von der Behörde ausgewiesenen besonderen Raum nicht verlassen.

Bei erkrankten Personen mit für die Falldefinition spezifischen Anzeichen und Symptomen sowie bei Personen, die Träger des hochpathogenen Erregers sind, wird eine Isolierung angeordnet, auch wenn sie keine entsprechenden Anzeichen und Symptome aufweisen.

Die Isolierung der Personen erfolgt zu Hause, an dem von ihnen angegebenen Ort, in Sanitäranlagen oder an ihnen angeschlossenen alternativen Orten.

Die Isolierung von Personen wird mit deren Zustimmung eingeleitet, und bei fehlender Zustimmung, wenn der Arzt in einer Gesundheitseinrichtung oder an einem alternativen, an die Gesundheitseinrichtung angeschlossenen Ort das Risiko der Übertragung einer Infektionskrankheit mit unmittelbarem Risiko einer Übertragung auf die Gemeinschaft feststellt. zum Zweck der Durchführung klinischer, paraklinischer und biologischer Untersuchungen, bis zum Erhalt der Ergebnisse, jedoch nicht länger als 48 Stunden.

Spätestens nach Ablauf des 48-Stunden-Zeitraums empfiehlt der Arzt auf Grundlage klinischer und paraklinischer Untersuchungen und bei Fortbestehen des Risikos einer Übertragung der Infektionskrankheit mit dem Risiko einer gemeinschaftlichen Übertragung, die Isolationsmaßnahme in einer Gesundheitseinrichtung zu verlängern ein alternativer Standort in der Nähe der Gesundheitseinrichtung oder am Wohnort der Person oder an dem von ihr angegebenen Standort.

Wenn das Risiko einer Ansteckung anderer Personen oder einer Ausbreitung der Infektionskrankheit gering ist, wird eine Isolation zu Hause oder am angegebenen Ort eingeleitet. Eine Isolierung zu Hause oder am angegebenen Ort kann nicht angeordnet werden, wenn offizielle wissenschaftliche Informationen über die Art des hochpathogenen Erregers, den Übertragungsweg und die Übertragbarkeitsrate die Isolierung von Personen ausschließlich in einer Gesundheitseinrichtung oder einem daran angeschlossenen alternativen Ort erfordern .

In der Situation, in der eine Person die Isolationsmaßnahme ablehnt, informiert der Arzt nach Aufnahme der Ablehnung der Person unverzüglich das Gesundheitsamt, das innerhalb von höchstens zwei Stunden die Entscheidung erlassen wird, mit der die vom Arzt empfohlene Isolationsmaßnahme bestätigt oder abgelehnt wird im Sanitärbereich des Geräts oder an einem alternativen, daran angeschlossenen Ort. Die Entscheidung hat individuellen Charakter und wird der betroffenen Person unverzüglich mitgeteilt.

In dem Fall, dass die genannten Personen die verlängerte und empfohlene Isolationsmaßnahme ablehnen oder wenn die Personen gegen die zu Hause oder am angegebenen Ort angeordnete Isolationsmaßnahme für deren Dauer verstoßen, obwohl sie zuvor ihr Einverständnis gegeben haben, ist der Arzt bzw , informieren die Kontrollorgane unverzüglich die Direktion für öffentliche Gesundheit des Kreises oder der Stadt Bukarest, die die Maßnahme der Isolation in einer Gesundheitseinheit oder an einem damit verbundenen alternativen Standort durch eine individuelle Entscheidung bestätigen oder ablehnen kann. Der Bescheid wird spätestens innerhalb von zwei Stunden nach der Mitteilung des Arztes oder der Kontrollstellen erlassen und dem Betroffenen unverzüglich mitgeteilt.

Die Isolationsmaßnahme endet mit dem Datum, an dem die Person aufgrund klinischer und paraklinischer Untersuchungen oder auf Empfehlung des Arztes, der feststellt, dass das Risiko einer Übertragung der Krankheit nicht mehr besteht, als geheilt gilt.

Ist die Person minderjährig, wird die Absonderungsmaßnahme für sie am Wohnsitz der ihr gehörenden Person oder an dem von ihr angegebenen Ort angeordnet. Die Isolierung des Minderjährigen in einer Gesundheitseinrichtung oder an einem angeschlossenen Ausweichort erfolgt nach den geltenden Vorschriften. Der Eigentümer des Minderjährigen unterliegt der Quarantänemaßnahme nach diesem Gesetz, wenn die Isolationsmaßnahme für ihn nicht gilt.

Sowohl die Maßnahme der Quarantäne als auch die der Isolation können gerichtlich angefochten werden.

Die Übermittlung von Verfahrensunterlagen, einschließlich der Eintragung der Klage, erfolgt im Format und auf elektronischem Wege.

Außerdem wurden durch die CNSU-Entscheidung Nr. 36 vom 21. Juli 2020 die Kategorien von Personen, die von der Quarantänemaßnahme ausgenommen sind, wie folgt festgelegt:

  • Personen, die aus Ländern nach Rumänien kommen, die nicht auf der Liste der Staaten stehen, die von Quarantäne-/Isolationsmaßnahmen ausgenommen sind (grüne Zone), die aber vor ihrer Ankunft in Rumänien einen aufeinanderfolgenden Zeitraum von mindestens 14 Tagen in einem oder mehreren Ländern verbracht haben diese Maßnahme ist nicht etabliert;
  • Fahrer von Güterkraftfahrzeugen mit einer zulässigen Höchstzuladung von mehr als 2,4 Tonnen;
  • Fahrer von Fahrzeugen zur Personenbeförderung, die einschließlich des Fahrersitzes über mehr als 9 Sitzplätze verfügen;
  • Kraftfahrer im Güter- und Personenverkehr, die im Interesse der Berufsausübung von ihrem Wohnsitzstaat in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem anderen Staat der Europäischen Union in den Wohnsitzstaat reisen, unabhängig davon, ob es sich um eine Reise handelt durch individuelle Mittel oder auf eigene Rechnung erfolgen;
  • Mitglieder des Europäischen Parlaments, Parlamentarier und Mitarbeiter internationaler Institutionen und des nationalen Verteidigungssystems, der öffentlichen Ordnung und der nationalen Sicherheit sowie Vertreter Rumäniens in internationalen Gremien und Organisationen, denen der rumänische Staat angehört;
  • Flugzeugpiloten und Flugpersonal;
  • Lokführer und Bahnpersonal;
  • das rumänische See- und Binnenschiffspersonal, das mit jedem Transportmittel repatriiert, das den zuständigen Behörden das „Zertifikat für Arbeitnehmer im internationalen Transportsektor“ vorlegt, dessen Muster in der Reihe „Amtsblatt der Europäischen Union“ veröffentlicht ist C, nein. 96 I vom 24. März 2020;
  • See- und Flussschifffahrtspersonal, das den Besatzungswechsel an Bord von Schiffen in rumänischen Häfen durchführt, unabhängig von der Flagge, die sie führen, wenn sie bei der Einreise in das Land sowie beim Ein- und Aussteigen aus dem Schiff den zuständigen Behörden dies vorlegen „Zertifikat für Arbeitnehmer im Bereich des internationalen Transports“, dessen Muster im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, Nr. 96 I vom 24. März 2020;
  • Seeleute, die in einem rumänischen Hafen von Binnenschiffen unter rumänischer Flagge aussteigen, sofern der Arbeitgeber das Zertifikat für internationale Transportarbeiter und persönliche Schutzausrüstung gegen COVID-19 während der Fahrt vom Schiff zu dem Ort vorlegt, an dem es zwischen den Fahrten kontaktiert werden kann;
  • grenzüberschreitende Arbeitnehmer, die aus Ungarn, Bulgarien, Serbien, der Ukraine oder der Republik Moldau nach Rumänien einreisen, sowie rumänische Staatsbürger, die bei Wirtschaftsbeteiligten aus den genannten Ländern beschäftigt sind und bei ihrer Einreise die vertraglichen Beziehungen zu den jeweiligen Wirtschaftsbeteiligten nachweisen;
  • Arbeitnehmer der rumänischen Wirtschaftsteilnehmer, die bei ihrer Rückkehr in das Land Arbeiten gemäß den abgeschlossenen Verträgen außerhalb des rumänischen Hoheitsgebiets ausführen, wenn sie die vertraglichen Beziehungen mit dem Begünstigten außerhalb des Hoheitsgebiets nachweisen;
  • Vertreter ausländischer Unternehmen, die Tochtergesellschaften/Niederlassungen/Repräsentanzen oder Agenturen auf dem Staatsgebiet haben, wenn sie bei der Einreise in das Hoheitsgebiet Rumäniens die Vertragsbeziehungen mit den Wirtschaftssubjekten auf dem Staatsgebiet nachweisen;
  • Personen, die zur Nutzung, Installation, Inbetriebnahme, Wartung, Wartung von Ausrüstung und Technologie in den Bereichen Medizin, Wissenschaft, Wirtschaft, Verteidigung, öffentliche Ordnung und nationale Sicherheit, Verkehr nach Rumänien einreisen, sowie Personen, die bestimmte berufliche Tätigkeiten in den genannten Bereichen ausüben wenn sie die vertraglichen / Kooperationsbeziehungen mit dem Begünstigten / den Begünstigten auf rumänischem Gebiet sowie den Inspektoren der internationalen Gremien nachweisen;
  • Mitglieder diplomatischer Missionen, Konsularbüros und anderer akkreditierter diplomatischer Vertretungen in Bukarest, Inhaber von Diplomatenpässen, dem diplomatischen Personal gleichgestellte Mitarbeiter sowie Mitglieder des Diplomatischen und Konsularkorps Rumäniens und Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen sowie deren Familienmitglieder;
  • die Mitarbeiter des nationalen Verteidigungs-, Ordnungs- und Sicherheitssystems, die von im Ausland durchgeführten Einsätzen nach Rumänien zurückkehren;
  • Schüler/Studenten, rumänische Staatsbürger oder Bürger mit Wohnsitz oder Wohnsitz außerhalb Rumäniens, die Aufnahmeprüfungen ablegen oder ihr Studium abschließen müssen, die ihr Studium in Bildungseinrichtungen/-institutionen auf dem Staatsgebiet beginnen oder für Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Abschluss umziehen / Organisation des Studienstarts;
  • Mitglieder internationaler Sportdelegationen, die im Einklang mit dem Gesetz an auf dem Territorium Rumäniens organisierten Sportwettkämpfen teilnehmen.“